Audi

Audi 80 B1 – 45 Jahre

„Modern, aber nicht modisch“ sollte er sein, ein bodenständiges und preiswertes Familienauto. Darin waren sich Audi Technikvorstand Ludwig Kraus und die Konzernmutter Volkswagen AG Ende der 60er Jahre einig. Mit dem Audi 80, intern „B1“ genannt, landete das Unternehmen 1972 einen Volltreffer.

Audi 80 Typ B1
Audi 80 Typ B1

Chefentwickler Kraus nahm sich den Rennwagenbau zum Vorbild: Seine Mitarbeiter prüften jedes einzelne Teil, um Gewicht einzusparen. So glänzte der außergewöhnlich leicht gebaute Audi 80 mit sportlichem Fahrverhalten sowie geringem Verbrauch – während der 1973 beginnenden Ölkrise war er genau das richtige Auto.

Das Design im Stil der neuen Sachlichkeit der 70er Jahre hatte der Designer Hartmut Warkuss mitgestaltet. Er stieg 1976 zum „Hauptabteilungsleiter Stilistik“ auf und prägte das Audi Design von mehreren Modellgenerationen der B-, C- und D-Reihe.

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Auto-Union, Jubiläum

Gründung der Auto Union AG vor 85 Jahren

Die vier sächsischen Kraftfahrzeughersteller Audi, DKW, Horch und Wanderer gerieten durch die Weltwirtschaftskrise von 1929 in finanzielle Notlagen. Der drohende Konkurs konnte nur durch den Zusammenschluss der vier Unternehmen unter Beteiligung der Sächsischen Staatsbank verhindert werden.

Bereits im August 1928 hatten die Zschopauer Motorenwerke/ DKW die Aktienmehrheit der Audi Werke Zwickau übernommen. Die Fusion zur Auto Union AG erfolgte am 29. Juni 1932. Aufnehmende Gesellschaft waren die Zschopauer Motorenwerke. Von den Wanderer Werken in Chemnitz wurde die Automobilabteilung übernommen.

Auto Union - Symbole
Auto Union – Symbole

Als Symbol des Zusammenschlusses und neues Firmensignet wählten die Verantwortlichen vier ineinander verschlungene Ringe. Die vier Markennamen Audi, DKW, Horch und Wanderer existierten weiterhin. Jede Marke stand für ein bestimmtes Marktsegment.

Unnötige Konkurrenz innerhalb des neuen Konzerns sollte so vermieden werden. Die Auto Union bot eine umfangreiche Modellpalette, vom kleinen DKW Motorrad bis hin zur großen Horch Achtzylinder Pullman-Limousine. In den 30er Jahren war das Unternehmen der zweitgrößte Kraftfahrzeughersteller in Deutschland.

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Audi, Jubiläum

Audi Jubiläen 2017

Wussten Sie, dass die Vorgängermarke NSU vor 60 Jahren den Automobilbau wieder aufnahm?

  • 1937 vor 80 Jahren gelang es der Rennlegende Bernd Rosemeyer, mit dem 16-Zylinder- Stromlinienrennwagen der Auto Union erstmals auf normaler Straße die „magische Schallgrenze“ von 400 Stundenkilometern zu durchbrechen.
  • 1957 präsentierten die Neckarsulmer den Kleinwagen NSU Prinz.
  • 1967 debütierte die NSU Stilikone Ro 80 mit Zweischeiben-Wankelmotor.
  • 1967 stellten die Neckarsulmer ihr sportliches Spitzenmodell vor, den NSU TTS.
  • 1987, bezwang Walter Röhrl in den USA am Steuer des Audi Sport quattro S1 E2 den Pikes Peak in weniger als elf Minuten und damit schneller als je ein Fahrer zuvor.
DKW 1000S
DKW 1000S

Erinnerungswürdig sind viele weitere Jubiläen

60 Jahre – Auto Union 1000 Coupé de Luxe, Auto Union 1000 SP und DKW 660
45 Jahre – Audi 80 B1
40 Jahre – Audi 100 Avant

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Jubiläum, Peugeot

80 Jahre Peugeot in Deutschland

Ein Jubiläum, was aus meiner Sicht im vergangenen Jahr stattfand, wurde praktisch überhaupt nicht gewürdigt. Seit 1936 gibt es einen offiziellen Importeur für Peugeot Fahrzeuge im Saarland für Deutschland.

Die damalige Kraftwagen Handelsgesellschaft Kochte & Rech mietete in Saarbrücken Büros und Ausstellungsräume an. Am 5. November 1936 war der Startschuss für den offiziellen Import und Verkauf von Peugeot Fahrzeugen in Deutschland. Es war eine bewusste Entscheidung für den Standort Saarbrücken, da die Peugeot Produktion nicht weit entfernt in Frankreich stattfand.

Peugeot 202
Peugeot 202

Bereits seit 1907 wurden Peugeot Modelle von einzelnen Händlern importiert und vertrieben. Richtig in Gang kam der Import nach 1945. Im Jahr 1948 wurde der Typ 203 und seine Varianten eingeführt und 1955 folgte der Typ 403.

Im Jahr 1967 wurde die Peugeot Automobile Deutschland gegründet und übernahm die Geschäfte vom Vorgänger. 2012 wechselte der Standort nach Köln wegen der zwischenzeitlichen Fusion mit Citroën zur PSA Gruppe.

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Video

Nutzung einer Dashcam im Ausland

In der Regel versprechen sich die Nutzer von der Installation und Nutzung einer Dash Cam im Auto eine Verbesserung der Beweissituation bei Verkehrsunfällen oder die Möglichkeit, ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer dokumentarisch zu belegen.

Eine Umfrage bei den Partnerclubs des ADAC im europäischen Ausland hat ergeben, dass in den meisten Ländern bislang keine konkreten gesetzlichen Regelungen zur Verwendung von Dashcams vorhanden sind.

Reiseutensilien: Handschuhe Landkarte
Reiseutensilien: Handschuhe, Landkarte und Dashcam?

In den folgenden Ländern ist die Verwendung von Dashcams derzeit laut Auskunft der jeweiligen länderspezifischen Automobilclubs unproblematisch:

  • Bosnien-Herzegowina
  • Dänemark
  • Großbritannien
  • Italien
  • Malta
  • Niederlande,
  • Norwegen – lediglich für den privaten Gebrauch, Fahrer darf hiervon nicht abgelenkt werden
  • Frankreich – solange keine Sichtbehinderung gegeben ist
  • Schweden
  • Serbien
  • Spanien
  • Ungarn – Kamera sollte nur eine geringe Auflösung aufweisen und nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützt sein

In folgenden Ländern wird von der Verwendung einer Dashcam abgeraten, da dort erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen:

  • Belgien
  • Luxemburg
  • Portugal
  • Schweiz
  • In Österreich unterliegen Videoaufzeichnungen im öffentlichen Bereich der Genehmigungspflicht durch die Datenschutzkommission. Das Aufzeichnen ohne Genehmigung wird mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 25.000 Euro geahndet. Darüber hinaus kommen derartige Videoaufzeichnungen nicht als Beweismittel für polizeiliche Anzeigen in Betracht, da zur Erfassung dieser Daten ausschließlich Straßenaufsichtsorgane berechtigt sind.

Die Diskussion befinden sich in vielen Ländern noch im Anfangsstadium, so dass jederzeit kurzfristige Änderungen der Rechtslage in den einzelnen Ländern möglich sind.

Quelle: ADAC

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Video

Dashcam Beweis vor Gericht ist problematisch

Immer mehr Autofahrer installieren kleine Videokameras, um das Verkehrsgeschehen zu dokumentieren. Die Verwendung von Digitalkameras, sogenannten „Dashcams“, in Fahrzeugen beschäftigt mittlerweile immer öfter die Gerichte, weil die Aufnahmen nicht bedenkenlos verwertet werden dürfen. Das Kunstwort ist aus den englischen Begriffen dash board (Armaturenbrett) und camera abgeleitet. Eine immer größere Zahl von Fahrern installiert die kleinen Geräte hinter der Windschutzscheibe zur Aufzeichnung des Geschehens vor dem Fahrzeug. Die Aufzeichnung erfolgt für bestimmte Zeiträume, die permanent überschrieben werden können. Gesichert wird mittels Knopfdruck. Autofahrer können die Dateien zu Dokumentationszwecken nutzen.

Zivilgerichte entscheiden bei Beweisen mittels Dashcam uneinheitlich

Die so erzeugten Aufzeichnungen waren bereits Gegenstand von Fällen in verschiedenen Gerichtszweigen. In einigen Zivilprozessen wurden sie als Beweismittel vorgelegt. Dabei hielten die angerufenen Amtsgerichte in einem Fall die Aufzeichnungen für verwertbar, weil ein Beweissicherungsinteresse des Erstellers bestehe (AG München, E. v. 06.06.2013, Az.: 343 C 4445). Ein anderes Urteil verbot hingegen die Verwertung, weil schutzwürdige Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang hätten. (AG München, u. v. 13.08.2014, Az.: 345 C 5551/14).

Entscheidungen geben ebenfalls kein klares Bild ab

In einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht wurden die Installation und die Verwertung der Aufzeichnungen einer solchen Kamera als Verstoß gegen Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrechte eingestuft (VG Arnsberg, U. v. 12.08.2014, Az.: AN 4 K 13.01634). Dagegen erkannte ein Strafgericht die Aufzeichnung einer Nötigungssituation als taugliches Beweismittel an. Die Aufzeichnung sei anlassbezogen erfolgt und zeige lediglich das Verkehrsgeschehen, nicht aber den Angeklagten selbst (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14).

Autofahrer muss „Herr seiner Daten“ bleiben

Nach Ansicht des Automobilclub von Deutschland AvD stellen die bisher bekannten Entscheidungen keine Rechtssicherheit her. Ausgangspunkt muss das Recht eines jeden Autofahrers „Herr seiner Daten“ zu sein.

Problematisch ist die intransparente Erhebung von Fahrzeugdaten, wobei der AvD das Risiko ihrer Verwendung gegen das Interesse des Fahrers sieht. Wer etwa eine Nötigungssituation aufzeichnet, bei der aus dem Video hervorgeht, dass er selbst auch beschleunigt und deshalb zur Gefahr beigetragen hat, muss damit rechnen, dies vor Gericht auch verantworten zu müssen und sich damit selbst zu belasten.

Keine Pflicht zur Verwendung vor Gericht

Der AvD wendet sich gegen die Pflicht, entsprechende Daten des eigenen Fahrzeugs in einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwenden zu müssen. Hier sollte es entsprechend dem Grundrecht, sich nicht selbst belasten zu müssen, die Entscheidung des Betroffenen bleiben, ob diese Daten auch gegen ihn verwendet werden können. Der Betroffene muss entscheiden, ob er das Video geltend macht, wenn es gleichzeitig auch sein eigenes Fehlverhalten dokumentiert. Der AvD weist darauf hin, dass bei schweren Unfällen die Polizei die im Fahrzeug gefundene Kamera zur Beweissicherung sogar vorsorglich beschlagnahmen darf. In einem solchen Fall könnte eine Verweigerung der Nutzung dieses Materials vom Gericht zumindest als mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung ausgelegt werden.

Der AvD macht in diesem Zusammenhang auch auf die Beschlüsse der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich („Düsseldorfer Kreis“) vom 26./27.02.2013 für den Einsatz bei Taxis sowie vom 25./26.02.2014 für den Einsatz in privaten PKW aufmerksam. Dort wird die „ansatz- und schrankenlose“ Verwendung von Kameras in Fahrzeugen gerügt.

Auswertung führt nicht immer zum gewünschten Ergebnis

Damit ist aus Sicht des AvD noch keine Aussage über konkrete Aufnahmen getroffen, die sich auf bestimmte Situationen und Zeiträume beziehen. Wird z. B. die Aufzeichnung permanent überschrieben und nur bei Drücken einer Taste für eine definierte Spanne gesichert, sollte immer bei Fragen der rechtlichen Verwertbarkeit die Prüfung und Abwägung im Einzelfall erfolgen. Sonst könnte sich der so sichere Beweis für das Verschulden anderer ganz schnell als Bumerang erweisen. Bezeichnend ist, dass in den Entscheidungen, die Aufzeichnungen von Dashcams zuließen, die damit behaupteten Tatsachen oder Fehlverhalten nach Ansicht der Gerichte nicht belegt werden konnten.

Quelle: AvD

Die Nutzung einer Dashcam im Ausland ist unterschiedlich geregelt.

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