Wenn ein Motorrad, PKW, LKW, Omnibus oder Traktor mit Saisonkennzeichen in Verbindung mit H-Kennzeichen zugelassen ist die die Straßenzulassung in der Zeit zwischen den Zulassungsmonaten erloschen. Das kann erhebliche Folgen für den Halter haben.
Beginnt zum Beispiel im November eines Jahres mit Saisonkennzeichen die Winterpause. Die Geltungsdauer ist an den Monaten zu erkennen, die auf dem Kfz.-Kennzeichen eingeprägt sind, beispielsweise 03 – 10, also ist das Fahrzeug von März bis Oktober zugelassen. Da die Haftpflichtversicherung in den übrigen Monaten ruht, darf das Fahrzeug in dieser Zeit nicht auf öffentlichen Straßen oder einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden. Ist für das Fahrzeug eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung abgeschlossen worden, muss der Halter prüfen, ob während der Stillstandszeit eine Ruheversicherung in seinen AGB der Versicherung vereinbart wurde. Insbesondere bei einem Unfall kann das mit schwerwiegenden rechtlichen Folgen verbunden sein.
Wird so ein Fahrzeug von der Ordnungspolizei angetroffen, droht ein Bußgeld und eventuell sogar Abschleppkosten. Wer während dieser Zeit eine Spritztour mit abgelaufenem Saisonkennzeichen durchführt, fährt ohne Versicherungsschutz. Das kann bei einem Unfall teuer werden.
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