Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen

Mit grünem Kennzeichen können Schlepper, Traktoren und Trecker, also landwirtschaftliche Fahrzeuge, zu Oldtimer-Schlepper-Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen fahren.

Porsche Schlepper bei Brauchtumsveranstaltung
Porsche Schlepper bei Brauchtumsveranstaltung

Bereits im Jahre 2016 hat das Bundesverkehrsministerium Fahrten mit historischen Landmaschinen bei einer „örtlichen Brauchtumsveranstaltung“ gestattet und die Steuerbefreiung bei grünen Kfz-Kennzeichen bejaht. Es ist klargestellt worden, dass dies auch für Oldtimer-Schlepper-Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen gilt.

Der Oldtimer-Beauftragte des ADAC Südbaden und Vorsitzende des größten südbadischen ADAC Ortsclubs MSRT Freiamt, Alfred Haas, nimmt dabei Bezug auf eine entsprechende Zusage des Staatssekretärs im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Norbert Barthle MdB.

Die Nutzung grüner Kennzeichen, die gemäß § 9 Absatz 2 FZV Fahrzeugen zugeteilt werden, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, gilt nunmehr im Einzelfall auch für die Teilnahme an Oldtimer-Schleppertreffen.

Wie die Behörde argumentiert

Sofern ein steuerbefreites Fahrzeug zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird, ist für den Zeitraum dieser nicht begünstigten Verwendung die Steuer festzusetzen, aus verwaltungsökonomischen Gründen für mindestens einen Monat. Grundsätzlich davon unberührt bleibt zunächst die gewährte Steuerbefreiung. Sie wird nur widerrufen, wen das Fahrzeug planmäßig auf Dauer nicht zu dem begünstigten Zweck eingesetzt wird. Im Umkehrschluss heißt das: Eine generelle Zuteilung des grünen Kennzeichens ausschließlich für das Oldtimer-Hobby bleibt unzulässig.

Die Voraussetzung, nach denen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen kraftfahrzeugsteuerbefreit auch im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen genutzt werden können, findet sich in den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Ein Traktor, der für örtliche Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden soll, ist nach § 1 Absatz 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen von der Zulassungspflicht ausgenommen.

Der Traktor ist dann allerdings nur für die Zeit der Nutzung bei einer Brauchtumsveranstaltung von der Zulassungspflicht ausgenommen und als zulassungsfreies Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nummer 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) befreit.

Ob es sich bei einer Veranstaltung tatsächlich um eine örtliche Brauchtumsveranstaltung handelt, ist im Einzelfall vor Ort zu entscheiden, denn hier spielen regionale Besonderheiten eine entscheidende Rolle. Allgemein handelt es sich bei Brauchtum um im Laufe der Zeit entstandene überlieferte Bräuche oder in Gemeinschaft gefestigte und in bestimmeten Formen ausgebildete Gewohnheiten. Fasnachts- und Heimatumzüge gehören zu den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen.

Oldtimer-Schleppertreffen, mit über dreißig Jahre alten Fahrzeugen, werden im Sinne der Pflege historischen Kulturgutes durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Brauchtumsveranstaltungen subsumiert.

Wichtig ist dabei, dass es ein unmittelbarer und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Fahrzeuges und der Durchführung der Veranstaltung gegeben ist.

In seinem Schreiben verwies der Oldtimer-Beauftragte auf die praxisgerechte Regelung beim 07er-Kennzeichen, was nunmehr auch für das grüne Kennzeichen gilt: An- und Abfahrten an Sonn- und Feiertagen auf direktem Wege zu Oldtimer-Schlepper-Veranstaltungen und die Teilnahme an Paraden oder Korsos im Rahmen der Veranstaltung sind steuerbefreit.

Damit haben sehr viele Landwirte und Nebenerwerbslandwirte Rechtssicherheit, wenn sie mit grünem Kennzeichen mit ihrem über dreißig Jahre alten „zwei-, drei- oder vierrädrigen Ackergaul“ oder „Dieselroß“ zu einem Oldtimer-Treffen fahren und entspannt das tolle Flair eines solchen Events genießen wollen.

Quelle: ADAC / Alfred Haas