Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Gebrauchtwagen befasst. Beim Kauf von älteren Autos hat der Käufer künftig mehr Rechte. Der BGH hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die einen Gebrauchtwagen kaufen.
Stellen die Käufer in den ersten sechs Monaten fest, dass Schäden am Auto vorhanden sind, muss künftig der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel am Verkaufstag noch nicht vorhanden war und somit erst später vom neuen Eigentümer verursacht wurde (vom 12.10.2016, Aktenzeichen VIII ZR 103/15).
Bislang war es umgekehrt. Das Karlsruher Gericht passte damit seine bisherige Rechtsprechung an ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs an.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, bei dem nach knapp fünf Monaten und einer Laufleistung von 13.000 Kilometern die Automatikschaltung nicht mehr funktionierte. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH muss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den Fall nun neu verhandeln.
Dabei muss das OLG vor allem prüfen, ob der Verkäufer des Wagens definitiv nachweisen konnte, dass der Getriebeschaden nicht bereits beim Verkauf vorlag. Gelingt ihm das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war.
Quelle: tagesschau.de
Für einen privaten Eigentümer eines Oldtimers, der diesen nicht an einen Gebrauchtwagen-Händler verkaufen möchte stellt sich nun die Frage: Wie kann der private Verkäufer die Mängelfreiheit eines historischen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer zum Zeitpunkt der Übergabe beweisen? Aus meiner Sicht macht dieses Urteil den „Gebrauchtwagenmarkt von Privat an Privat“ wohl komplett kaputt.
Anmerkung AvD Pressemeldung 92/2016: Der Käufer hat lediglich darzulegen, dass ein mangelhafter Zustand innerhalb der ersten sechs Monate seit dem Kauf aufgetreten ist. Um der Verantwortung für seine Haftung zu entgehen, muss der Verkäufer dann nachweisen können, dass der Defekt oder Schaden vom Käufer selbst verursacht wurde.
Das Gericht legt die im Kaufrecht vorhandene Beweislastumkehr bei Mängeln (§ 476 BGB) strikt zugunsten des Käufers aus. Der BGH verweist dabei auf eine neuere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH v. 04.06.2015, Az.: C-497/13). Dieser hatte bereits 2015 entschieden, dass ein Verbraucher sich immer darauf berufen kann, dass ein Defekt bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Kraftfahrzeuges bestand. Der private Käufer muss weder den Grund des Mangels noch den Umstand beweisen, dass der Ursprung des Defekts dem Verkäufer zuzurechnen ist. Er braucht keinen weiteren Nachweis beizubringen. Es ist alleine Sache des Verkäufers, den Beweis zu liefern, dass der Mangel erst nach Übergabe an den Käufer auftrat oder von diesem verursacht wurde.
Offen bei diesem Urteil sind mindestens vier Fragen
- Was ist ein älteres Auto?
- Was ist ein Gebrauchtwagen?
- Gilt das Urteil auch für Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als 30 Jahren (Oldtimer)?
- Hat die beschriebene Haftungsfrage beim Gebrauchtwagenverkauf nur Gültigkeit beim Verkauf von Gewerblich an Privat, von Privat an Gewerblich und von Privat an Privat? Im dargestellten Fall war der Verkäufer ein Kraftfahrzeughändler.
In einem weiteren Bericht Auch private Autoverkäufer haften beim Verkauf (Aktenzeichen: VIII ZR 26/14) wird über ein Urteil berichtet, dass auch private Verkäufer haften.