Nur jeder dritte Fahrer blinkt im Stadtverkehr. Das stellte der AvD vor zehn Jahren fest. Nach dieser Studie betätigten Lenker von Sportwagen und Oberklasseautos den Blinkerhebel besonders selten. Frauen erwiesen sich in dieser Hinsicht viel disziplinierter als Männer.
Ablenkung am Steuer als zusätzlicher Grund
Als weiterer Grund für das nicht Blinken ist durch vom Fahrer genutzte Kommunikationsmittel hinzugekommen. Dazu zählen fest in installierte Navigations-, Telefonie- sowie Multimediageräte, einschließlich des Bordcomputers, als auch mobile Geräte wie Smartphones, Tablets und MP3-Player.
In welchen Situationen zu blinken ist
Die Straßenverkehrsordnung regelt den Gebrauch des „Fahrtrichtungsanzeigers“ in verschiedenen Verkehrssituationen:
- beim Spurwechsel
- beim Abbiegen nach rechts oder links, dabei ist vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen die Rückschau verpflichtend
- beim Anfahren vom Rand oder Einfahren aus Grundstücken und Fußgängerbereichen
- Blinken bei abknickender Vorfahrt
Besonderheiten für den Kreisverkehr und die abknickende Vorfahrt
In einem ausgeschilderten Kreisverkehr ist bei der Einfahrt in den Kreisel das Blinken unzulässig. Beim Verlassen ist das Setzen des Blinkers wegen der Richtungsänderung Pflicht. Ein Verstoß dagegen kostet 10 Euro.
Bei der abknickenden Vorfahrt ist immer zu blinken, wenn man beim Fahren die Richtung wechselt. Beim Geradeausfahren muss nicht geblinkt werden. Autofahrern ist diese Jahrzehnte alte Vorschrift nach Beobachtungen immer noch nicht im Bewusstsein.
Biegt man nach rechts bei grünem Pfeil an einer roten Ampel ab, muss natürlich angehalten und geblinkt werden.
Vorsicht bei Wartepflicht
Vorsicht ist immer geboten, wenn man als Wartepflichtiger an einer Einmündung steht und der Vorfahrtsberechtigte durch Blinken anzeigt, dort einbiegen zu wollen. Biegt er nicht ab und schätzt der Wartende die Situation falsch ein, urteilen die Gerichte bei Unfällen überwiegend zu Lasten des Nachrangigen. Dieser dürfe nicht „blindlings“ auf das Abbiegen des blinkenden Bevorrechtigten vertrauen. Vertrauen sei nur gerechtfertigt, wenn die Gesamtumstände, es zweifelsfrei erscheinen lasse, dass ein Abbiegen eingeleitet werde (OLG Dresden, U. v. 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13). Das ist nur selten der Fall.
Im Sinne der Verkehrssicherheit ist der Blinker bei Richtungswechseln zu benutzen.
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Quelle: AvD