Vielen Eigentümern eines Oldtimers ist es nicht bekannt, dass ein H-Kennzeichen auch wieder entzogen werden kann. Es kommt sicherlich nur in seltenen Fällen bei ungepflegten Oldtimern vor.
Jeder Oldtimer mit einem H-Kennzeichen muss regelmäßig zur Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU). Diese Hauptuntersuchung umfasst die Prüfung auf Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit. Bei Oldtimern erstreckt sich die Prüfung auch auf die Anforderungen zur « Einstufung als Oldtimer » zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung. Die neue Plakette wird nicht erteilt, wenn Mängel für den Prüfer ersichtlich sind, die den Status als Oldtimer (automobiles Kulturgut) nicht mehr rechtfertigen.
Als Beispiel mag zur Aberkennung und Verweigerung der Prüfplakette ein völlig ungepflegter und verrosteter Oldtimer dienen!
Dazu ist auf jeden Fall eine Änderung der Zulassungspapiere nach § 13 FZV notwendig. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Angaben in Feld 14 mit dem Begriff « Oldtimer » und die Emissionsklasse « 0098 » werden geändert und die früheren Werte wieder eingetragen. Das geht jedoch nur im Zusammenhang mit der Zulassungsstelle. Eine andere Möglichkeit ist, die die Mängel zu beseitigen oder das Fahrzeug still zu legen.
Die Aberkennung des H-Kennzeichens kann jedoch nach zwei Verfahren erfolgen, denn bis zum 31.10.2011 galt der alte Anforderungskatalog nach § 21c StVZO und seit desm 1.11.2011 gilt die neue Richtlinie zur Beurteilung eines Oldtimers nach § 23 StVZO.
Das bedeutet im Einzelfall die Prüfung der Eigenschaften nach unterschiedlichen Kriterien, je nachdem wann die erste Prüfung für das H-Kennzeichen erfolgte. In den Fällen vor dem 31.10.2011 war das Kriterium die « Zustandsnote 3 ». Für Fahrzeuge mit einer ersten Prüfung nach dem 1.11.2011 gelten ein « guter Pflege- und Erhaltungszustand ».
Immerhin berechtigt das Fahren mit H-Kennzeichen zu einem reduzierten Kfz-Steuersatz und uneingeschränktes Fahren in Umweltzonen. Verbrauchsfahrzeuge sollen nicht das Privileg des H-Kennzeichens bekommen und behalten dürfen.