Das Oberlandesgericht Koblenz (10 U 1258/10) hat einen Fall entschieden, bei dem ein Auto mit rotem Kennzeichen brannte. Die Kennzeichen waren nicht außen am Fahrzeug angebracht, sondern lagen im Innenraum.
Die Kasko-Versicherung verweigerte wegen dieses Sachverhaltes die Schadenregulierung und bekam Recht in dem Urteil. Es besteht auch kein Versicherungsschutz wenn die Kennzeichen über Nacht demontiert sind. Was im vorliegenden Fall so war, um die roten Kennzeichen vor Diebstahl zu schützen.
Die Kfz-Kennzeichen müssen am Fahrzeug außen vorne und hinten gut sichtbar angebracht werden.
Weitere Infos finden Sie im Beitrag Einschränkung der Nutzung mit 07er-Kennzeichen.