Keine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer

Das Oberlandesgerichts Düsseldorf stellte in einem Urteil (Az.: I-1 U 107/08) fest, dass es für einen Oldtimer für den Zeitraum der Reparatur keine Nutzungsausfallentschädigung gibt. Der Sachverhalt zu dieser Entscheidung war, dass der betroffene Oldtimer aus einer größeren Sammlung des Besitzers stammte und das Fahrzeug aus Liebhaberei gehalten wird.

Foto: M. Hahn

Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt grundsätzlich auch für Oldtimer in Betracht. Die Voraussetzung ist eine Nutzung als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel.

Das Urteil führt aus: “Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können”.