Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss am 15. Februar 2019 die Liberalisierung des §21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO) beschlossen. Damit ist der Weg frei, dass zukünftig alle in Deutschland zugelassenen Prüforganisationen ein Vollgutachten und Einzelabnahmen vornehmen können.
Bis jetzt war das Begutachtungen nach §21 in den westlichen Bundesländern ausschließlich dem TÜV vorbehalten. In den neuen Bundesländern, was für ein antiquierter Begriff nach fast 30 Jahren, war nur die DEKRA für diese Arten von Prüfungen zugelassen. Das Monopol dieser beiden Prüforganisationen ist damit beendet.
Gültig wird die liberalisierte Regelung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Was beinhaltet der §21 STVZO
Im § 21 der StVZO ist die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge geregelt. Dieses sogenannte Vollgutachten kommt zur Anwendung, wenn es für ein Fahrzeug keine Papiere mehr gibt, so etwa beim Neuaufbau. Ein weiterer Fall ist die Begutachtung von Importfahrzeugen für die keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, zum Beispiel von Importfahrzeugen aus den USA. Grund ist, dass es nicht nach den in Europa einheitlich geltenden Voraussetzungen genehmigt und geprüft ist. Beispiels die Beleuchtungs- und Signalanlage, Nebelschlußleuchte, Warnblinkanlage, die in den USA anderen Gesetzen unterliegen.
Relevant auch für An- oder Umbauten
Ein großer Anteil der Gutachten betrifft Teile, die für den vorgesehenen Anbau an ein bestimmtes Fahrzeug nicht genehmigt sind wie Zubehör zum Tuning. Diese Teile müssen vom Begutachter der Prüforganisation auf die Eignung geprüft werden. Dazu gehören Berichte über die Festigkeit des Materials und/oder Berichte über die Materialeigenschaften. Wenn etwa aus einer Limousine durch einen Umbau ein Cabrio wird, so entsteht rein technisch für die Zulassung ein neues Kraftfahrzeug. Ein anderes Beispiel ist der Umbau eines Volkswagen T3 mit einem Audi V8-Motor, Automatikgetriebe, Fahrwerksumrüstung und geeigneten Bremsen.
Das Gutachten muss die Verkehrstüchtigkeit und den Ausschluss von Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestätigen.