Aus meiner Sicht fällen Gerichte immer einmal wieder Urteile, die der Unbeteiligte nicht ganz versteht. So auch hier, denn eine defekte Zylinderkopfdichtung verpflichtet eine Werkstatt nicht dazu eine genauere Ursachenforschung zu betrieben! Sie haftet deshalb auch nicht für weitere Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstanden sind, dass er nicht auf die Maßabweichungen am Motorblock hingewiesen wurde.
So urteilte das Oberlandesgericht Köln im Februar 2013 (Az.: 3 U 126/12). Konkret wurde dem Urteil des Sachverständigen zugestimmt, dass nach Maßabweichungen nur dann gesucht werden muss, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, denn „der Austausch von Zylinderkopfdichtungen gehört zum Massengeschäft einer Werkstatt“ (Zitat des OLG). Eine Ungenauigkeit in der Planfläche eines Motorblocks muss einem Monteur auch nicht in das Auge springen.