Immer wieder findet man bei privaten und kommerziellen Anzeigen wohl formulierte Zustandsbeschreibungen, das kann im Falle eines Falles auch zur Verurteilung führen, wenn es nicht dem Zustand am Tag der Vertragsunterzeichnung entspricht. Dieses musste ein Verkäufer verstehen.
Wer im Inserat zum Verkauf ein Versprechungen über den Zustand eines Oldtimers macht, der muss sich nicht wundern, wenn er später darauf festgelegt wird.
Die Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens muss nicht ausschließlich mit dem schriftlichen Kaufvertrag vereinbart sein. Auch das Inserat zum Verkauf ist entscheidend. In diesem Beispiel war über folgenden Sachverhalt zu urteilen: Wenn der Wagen im Inserat als rostfrei beschrieben wird, es aber später gar nicht ist, dann hat dies Folgen für den Verkäufer.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat einen Verkäufer zur Rückabwicklung des Vertrags verpflichtet, der in seiner Anzeige auf einem Internetportal einen Mercedes-Oldtimer als „komplett rostfrei“ beworben hatte. Der Käufer stellte später deutliche Rostschäden fest.
Obwohl die Angabe „rostfrei“ im Kaufvertrag nicht mehr enthalten war, gilt die Beschreibung nach dem Urteil des Gerichtes. Das OLG stimmte der vorherigen Entscheidung des Landgerichts zu, dass die Verkaufsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Weil der Verkäufer in seinem Inserat zweifach auf die vollständige Rostfreiheit des Fahrzeugs hingewiesen hatte. Dies sei als Willenserklärung zur Beschaffenheitsangabe zu verstehen, auch wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht enthalten ist. (Az: 3 U 15/18)