Fälle von Fahrerflucht sind nach den erfassten Zahlen sowie Schätzungen leider ein alltägliches Phänomen. Schon bei reinen Sachschäden ist das mehr als ein Ärgernis. Tragisch wird es, wenn es Verletzte und Tote gibt.
Die amtlich „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ genannte Tat (§ 142 Strafgesetzbuch) bestraft das Entfernen von einem Unfallort, ohne dass Personalien, Fahrzeugdaten sowie Beteiligung am Unfallhergang festgestellt werden konnten. Wenn jemand unbedeutende Sachschäden im ruhenden Verkehr, z.B. einen Parkrempler, verursacht und sich danach binnen 24 Stunden bei der Polizei meldet, kann von Strafe abgesehen werden. Aber Vorsicht: Die gesetzliche Ausnahme der Nachmeldung greift nur dann, wenn zwischenzeitlich kein anderer den Schaden der Polizei gemeldet hat. Zudem kann man vor Ort kaum abschätzen, ob ein Bagatellschaden vorliegt.
Gibt es einen feststellbaren Fremdschaden, hilft der Einwand, es handele sich um eine Bagatelle, nicht weiter. Jeder Kratzer oder jede Beule, mit Beseitigungskosten von mehr als 50 Euro, ist nach der Rechtsprechung relevant für die Einordnung als Fahrerflucht. Neben der immer zu erwartenden Geldstrafe droht bei Sachschäden oberhalb von 1500 Euro, erst recht bei Verursachung von Personenschäden, ein Fahrerlaubnisentzug. Diese mit zwei Punkten bewertete Tat bleibt 10 Jahre in Flensburg eingetragen.
Unfallbeteiligte Personen müssen warten und sollten die Polizei rufen Verhalten der Unfallbeteiligten an der Unfallstelle.
Immer alle Daten untereinander austauschen. Unfallstelle grundsätzlich nur dann verlassen, wenn die Schadensregulierung geklärt ist. Der Zeitraum des Wartens hängt nach den Gerichten vom Ausmaß der Unfallschäden ebenso ab, wie von Ort und Zeit des Unfalls oder auch den Witterungsverhältnissen. Auch wenn man sich unschuldig an dem Unfall fühlt, ist das kein Grund wegzufahren.
Jeder hat mittlerweile ein Mobiltelefon. Darüber im Zweifel die Polizei unter der Notrufnummer 110 kostenfrei rufen. Das funktioniert auch bei einer leeren Prepaidkarte.
Etwas anderes ist, die Unfallstelle für den fließenden Verkehr bei den erwähnten geringfügigen Schäden freizumachen: Zum Beispiel bei einem abgeknickten Außenspiegel, einem zerbrochenen Scheinwerferglas, einer leichten Beule oder einem Kratzer im Autoblech, ist – nach Absprache mit dem Unfallgegner, an den Rand fahren sinnvoll. Vorher Fotos zur Beweissicherung machen oder den Stand der Fahrzeuge auf der Fahrbahn anzeichnen.
Fahrerflucht hat Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
Der AvD macht darauf aufmerksam, dass mit einer Fahrerflucht auch der Versicherungsschutz in Gefahr gerät. Das Verlassen der Unfallstelle, ohne Feststellungen ermöglicht zu haben, gilt nach den Versicherungsbedingungen als Verletzung von Vertragspflichten.
Es droht der Regress durch den eigenen Haftpflichtversicherers. Beträge bis zu einer Höhe von 5000 Euro können vom Halter oder Fahrer gefordert werden, wenn Schäden anderer Beteiligter vom Versicherer beglichen wurden. Die Vollkasko-Versicherung, muss bei Fahrerflucht ebenfalls nicht zahlen.
Information des eigenen Versicherers ist Pflicht Informieren
Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, seine Kfz-Versicherung binnen einer Woche über den Schadensfall zu informieren. Wird eine Person bei einem Unfall tödlich verletzt, muss das sogar innerhalb von 48 Stunden an den Versicherer gemeldet werden.
Kleinere Sachschäden, also sogenannte Bagatellschäden, können bis zum Jahresende noch nachgemeldet werden. In diesen Fällen kann eine Rückstufung des Haftpflichtvertrages, nicht bei einer Versicherung für Oldtimer, durch Rückzahlung der Schadensbeträge an den Versicherer vermieden werden.
Quelle: AvD