Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24.09.2015, Az: 28 U 144/14 ein wichtiges Grundsatzurteil für die gesamte Oldtimerszene gefällt.
Es hat zusammengefasst und für die Praxis „übersetzt“ gesagt, dass es zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Mangelhaftigkeit eines „Oldtimers“ (hier sogar fehlende Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens) kommen kann, wenn der Verkäufer nicht nur sehr detailliert die Entstehungsgeschichte des Oldtimers in einer E-Mail wiedergibt und eine technisches Knowhow implizierende Vielzahl technischer Einzelheiten betreffend das Fahrzeug erwähnt, sondern ergänzend mehrfach darauf verwiesen, dass das Fahrzeug von einem absoluten Profi für den Eigengebrauch qualitativ hochwertigst aufgebaut worden sei.
Aus Sicht eines potentiellen Käufers ist mit einer solchen, auch die Person des Vorbesitzers und dessen herausragende Fachkenntnis einschliessenden Beschreibung die verbindliche Erklärung des Verkäufers verknüpft, dass das Fahrzeug nicht nur eine H-Zulassung während der Besitzzeit des Erbauers hat, sondern dass es sich auch in einem die Erteilung rechtfertigenden Zustand befindet.
Für die Praxis bedeutet dies, dass man nicht nur aus Gründen der Fairness bei einer realistischen Beschreibung bleiben sollte, sondern dass Übertreibungen und Beschreibungen „ins Blaue hinein“ mittlerweile schnell auch zu einer juristischen Haftung führen können.
OLG Hamm, 24.09.2015, Az: 28 U 144/14
Quelle: ADAC