Radarkontrolle – Wenn‘s geblitzt hat

Jährlich bekommen rund 2,8 Millionen Autofahrer Punkte in Flensburg, weil sie mindestens 21 km/h zu schnell unterwegs waren. Wenn‘s geblitzt hat, sind der Schreck und die Verunsicherung groß. War ich wirklich so schnell? Wurde überhaupt richtig gemessen? Bekomme ich Punkte oder gar ein Fahrverbot?

Eine Ausrede stellt keine Entlastung dar. Sie suggeriert vielmehr Vorsatz, was die Verdoppelung der Geldbuße nach sich ziehen kann! In der Regel sind die Messgeräte korrekt. Nur in wenigen Fällen lassen sich technische Fehler oder eine falsche Bedienung nachweisen. Wer aber überzeugt ist, dass etwas nicht stimmt, sollte sich über einen Anwalt Akteneinsicht geben lassen und klären, ob es überhaupt Anknüpfungspunkte für ein teures Sachverständigengutachten gibt.

Radarkontrolle
Radarkontrolle

Ein Fahrverbot kann nur im Ausnahmefall und wenn ganz besondere Gründe vorliegen in eine Geldbuße umgewandelt werden. Insbesondere, wenn die Kündigung des Arbeitsplatzes droht, weil nicht mehr Auto gefahren werden kann. In so einem Fall kann gegen eine höhere Geldbuße – meist wird verdoppelt – von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Das Übersehen des Schildes, das über die Höchstgeschwindigkeit informiert, lohnt sich ein Einspruch nur selten. Die Frage ist, ob das Schild ausreichend gut zu erkennen war. Dies prüft die Polizei, wenn sie die Messstelle einrichtet.

Erreicht den Temposünder wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 13 km/h kein Verwarnungsgeld, sondern gleich ein Bußgeldbescheid, könnte das Verwarnungsgeldschreiben in der Post verlorengegangen sein. Dies wertet die Behörde als „nicht bezahlt“ und erlässt einen Bußgeldbescheid. Dann werden neben 25 Euro Strafe auch 28,50 Euro Verfahrenskosten fällig. Wer einen Verkehrsrechtsschutz hat, bekommt das Geld erstattet.

Bei dem Foto vom Blitzer muss eine zweifelsfreie Identifizierung möglich sein. Bleiben beim Gericht Bedenken, kann es einen Gutachter einschalten oder gleich das Verfahren einstellen. Allerdings droht dann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage.

Quelle: ADAC