Auslandsunfall mit historischer Mobilität

Ein Sommerurlaub ist Anlass für schöne Erinnerungen, die manchmal getrübt werden, wenn ein Verkehrsunfall im Urlaub passiert. Auch Post einer ausländischen Behörde im heimischen Briefkasten kann die Stimmung noch nachträglich trüben. Nicht selten beziehen sich die Schreiben auf Verkehrsübertretungen in den Urlaubsländern.

Nach einem Unfall im nicht deutschsprachigen Raum sind Verständigungsschwierigkeiten eher die Regel als die Ausnahme. Die Versicherungsabwicklung wird dadurch erschwert. Dem entgeht zunächst nur, wer als Unfallgegner jemanden vor sich hat, dessen Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen versehen ist. Dann ist auf beiden Seiten eine deutsche Versicherung für die Schadensabwicklung zuständig.

Der Auslandsunfall kann in Deutschland abgewickelt werden

Bei einem Auslandsunfall mit einem nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeug können die eigenen Schäden beim ausländischen Versicherer angemeldet werden. Das ist erfahrungsgemäß umständlich und mühsam. Deshalb hat die Europäische Kommission vor etlichen Jahren die Institution des „Schadenregulierungsbeauftragten“ allen Mitgliedsländern zur Pflicht gemacht. Damit ist es möglich, in Deutschland seine Schadenersatzansprüche direkt bei einem Vertreter der zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

Locomobile Baujahr 1916
Locomobile Baujahr 1916

Zuständig ist der Regulierungsbeauftragte des ausländischen Versicherers

Der zuständige Schadensregulierungsbeauftragte des ausländischen Haftpflichtversicherers in Deutschland ist über den Zentralruf der Autoversicherer zu ermitteln. Der Zentralruf der Autoversicherer ist in Deutschland unter: 0800-2502600 und aus dem Ausland unter: +49-40-300330300 erreichbar. Online hat der Zentralruf auf seiner Homepage www.gdv-dl.de ein Kontaktformular hinterlegt. Für alle der 28 EU- Mitgliedstaaten sowie der Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz kann angefragt werden.

Mitzuteilen ist das Kennzeichen und das Herkunftsland des Unfallgegners, der Schadentag sowie das Land des Unfallortes. Aufgrund dieser Angaben wird der Regulierungsbeauftragte benannt. Der Geschädigte kann dann direkt mit dem Schadensregulierungsbeauftragten Kontakt aufnehmen. Dieser muss Ihren Schaden in Vertretung für den verantwortlichen ausländischen Versicherer nach dem Recht des Unfalllandes regulieren, da dort der Unfall passiert und der Schaden entstanden ist.

Der Beauftragte hat dazu drei Monate Zeit, um den Schaden abzuwickeln. Reguliert der Beauftragte nicht, muss er zumindest Gründe dafür schriftlich darlegen. Erhält der Geschädigter keine oder keine ausreichende Antwort innerhalb der 3-Monats-Frist, kann die deutsche Entschädigungsstelle, die Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstr. 43 / 43 G, 10117 Berlin eingeschaltet werden, die dann die Schadenregulierung übernehmen muss.

Es ist zu beachten, dass in Deutschland abrechenbare Schadenpositionen, wie zum Beispiel Mietwagenkosten oder Wertminderung, in vielen europäischen Ländern nicht ersetzt werden.

Ausländische Bußgelder können in Deutschland vollstreckt werden

Behördenpost nach Verkehrsübertretungen im Ausland sollte nicht mehr so schnell in den Papierkorb geworfen werden. Die EU-Staaten haben die gegenseitige Vollstreckung von Geldsanktionen anderer EU-Staaten wegen Verkehrsübertretungen beschlossen. Vollstreckt werden können rechtskräftige Bescheide, die einem Betrag von mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten erreichen. Das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ), Bonn prüft und vollstreckt.

Betroffene sollten Einwände im Verfahren vorbringen

Der AvD empfiehlt den Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Er weist auch darauf hin, dass betroffene Autofahrer Bußgeldbescheide bzw. Urteile der ausländischen Behörden in der eigenen Landessprache übersetzt erhalten müssen. Können diese Einwände erhoben werden, sollte der betroffene Halter diese unbedingt dem Bundesamt vortragen.

Betroffene sollten aus dem Ausland übersandte Schriftstücke unbedingt aufbewahren

Vorsicht bei Schreiben von privaten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI. Unternehmen wie diese sind in verschiedenen europäischen Staaten zur Beitreibung von Bußgeldern eingeschaltet. Sie haben aber keine staatlichen Befugnisse! Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen.

Weitere Informationen finden sich im Beitrag Verkehrsverstöße im Ausland mit einem Klassiker.

Quelle: AvD