Fahrer von klassischen Fahrzeugen sind nicht direkt betroffen, aber man sollte das reformierte Führerscheinrecht in Deutschland kennen. Die Änderungen des deutschen Führerscheinrechts ergeben sich aus der Umsetzung der 3. Führerschein-Richtlinie der Europäischen Union (EU).
Zwei- und Dreiräder gemeinsam in Führerscheinklassen
Die Neuordnung der Zweiradklassen ist neben der Befristung aller ab dem 19. Januar 2013 ausgegebener Führerscheine die gewichtigste Änderung.
Eingerichtet wurde die neue Klasse AM, welche die bisherigen Klassen M und S ersetzt. Gefahren werden dürfen zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und maximal 50 ccm Hubraum, bzw. einer Nennleistung von 4 kW bei Elektrofahrzeugen. Dreirädrige Kraftfahrzeuge, die sogenannten „Trikes“, fallen jetzt je nach Leistungsstärke in die jeweiligen Führerscheinklassen für Motorräder, allerdings dürfen sie nur ohne Anhänger gefahren werden.
Stufenführerschein wurde neu geordnet
Zudem sind die Regelungen zum Stufenführerschein für Motorräder neu strukturiert worden. Die Einteilung in die Klassen A1, A2 und A erfolgt stufenweise und ist nach Leistung der Motorräder gestaffelt. Die Klasse A als oberste Stufe gibt die Erlaubnis, alle Krafträder ohne Beschränkung des Hubraums und der Leistung zu fahren.
Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können die Klasse A1 erwerben. Mit diesem Führerschein dürfen sie dann Krafträder bis 125 ccm, mit einer Leistung von maximal 11 kW und einem sogenannten Leistungsgewicht von maximal 0,1 kW/kg fahren. In die Klasse A1 fallen auch Trikes mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Diese dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h erreichen, bei einer Leistung von bis zu 15 kW.
Einen Führerschein der Klasse A2 kann erwerben, wer 18 Jahre oder älter ist. Die Klasse A2 ersetzt die bisherige Klasse A (beschränkt). Laut Definition beinhaltet diese Klasse Krafträder mit einer Motorleistung bis 35 kW und einem Leistungsgewicht von maximal 0,2 kW/kg.
„Aufstieg“ ist unter veränderten Bedingungen möglich
Ein „Aufstieg“ in die Klasse A (ohne Leistungsbeschränkungen) ist ab einem Alter von 20 Jahren mit einer absolvierten praktischen Prüfung und zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 zulässig. Ab einem Alter von 24 Jahren ist der direkte Erwerb der Klasse A, also ohne Vorbesitz einer Klasse A1 oder A2, möglich.
Auch die Fahrerlaubnisklassen A1 oder A2 können jeweils direkt erworben werden Dazu muss dann in jedem Fall eine Ausbildung in einer Fahrschule sowie die erfolgreiche Absolvierung einer theoretischen und praktischen Prüfung durchlaufen werden. Besitzt ein Bewerber die jeweils niedrigere Klasse noch nicht seit mindestens zwei Jahren, gilt das gleiche.
Bei der Erweiterung von Klasse A1 (oder „alte“ Klasse 1b) auf A2 und von Klasse A2 auf A ist bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse lediglich eine praktische Prüfung abzulegen.
Bestandsschutzregeln gelten weiter
Vor dem 01.04.1980 ausgestellte Führerscheine der Klasse 3 oder 4 berechtigen weiter zum Führen von Leichtkrafträdern (nicht mehr als 125 ccm und maximal 11 kW). Diese sind in der Klasse A1 eingeordnet, die bei einer Umstellung auf die Scheckkarte auch eingetragen wird.
Leichtkrafträder, die bis zum 19.01.2013 erstmals zugelassen wurden und ein höheres Leistungsgewicht ausweisen, dürfen trotzdem mit der Klasse A1 gefahren werden.
Wer bis zum 19.01.2013 seinen Pkw-Führerschein der Klasse B erworben hat, darf auch weiter dreirädrige Kraftfahrzeuge mit dieser Fahrerlaubnis fahren, ohne eine zusätzliche erwerben zu müssen.
Befristung der Führerscheine nur ohne Pflicht zu Gesundheitsprüfung
Alle ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine für Pkw, Zweirad und Landwirtschaft werden auf 15 Jahre befristet. Danach muss man sich das Dokument neu ausstellen lassen. Es sind weiter keine Tests oder Gesundheitsprüfungen vorgesehen. Auch wenn es sich dabei nur um eine so genannte “administrative Erneuerung” des Führerscheindokumentes handelt, ruft der AvD dazu auf, wachsam zu sein, dass nicht der verpflichtende Führerscheinumtausch das Einfallstor für die Einführung obligatorischer regelmäßiger bzw. vom Alter abhängiger Gesundheitsuntersuchungen wird.
Fahrerlaubnisklassen, die zum Stichtag 19.01.2013 bereits erteilt sind, bleiben im bisherigen Umfang erhalten („Bestandsschutz“). Eine Pflicht zum Umtausch besteht außerhalb der Regelungen für Berufskraftfahrer derzeit nicht. Allerdings müssen bis 18.01.2033 alle jemals ausgegebenen Führerscheine den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie entsprechen und spätestens zu diesem Datum in das gültige EU-Muster getauscht werden.
Quelle: AvD