Oldtimer „Neuwagen“ aus Sammlungsauflösung

In der Serie der Kfz-Kennzeichen für Oldtimer möchte ich noch eine weitere Besonderheit ansprechen. Fast „Neuwagen“, die noch nie zugelassen wurden, aber bereits 30 Jahre alt sind, haben mit den Zulassungsbestimmungen zum Straßenverkehr möglicherweise ein Problem. Ich habe in diesem Beitrag einige bekannte Sachverhalte dargestellt.

Es wird ein „Neuwagen“ mit einem Originalfahrzeugbrief Kfz.-Brief aus dem Jahr 1983 im unberührten Originalzustand und ohne Zulassung in einer Anzeige zum Verkauf angeboten. Nach Auslieferung wurde der damalige Neuwagen in eine Garage überführt und unter optimalen Bedingungen eingelagert. Der Oldtimer wurde nie zugelassen und hat 25 Kilometer auf dem Tacho. Die ABE beim KBA für das Fahrzeug stammt aus dem Jahr 1985 und 5 Jahre nach Einstellung der Produktion eines Typs erlischt automatisch die erteilte ABE.

Nun ist die Frage, ob der noch nie zugelassene Neuwagen überhaupt heute für den Straßenverkehr zugelassen werden kann und gegebenenfalls auch ein H-Kennzeichen bekommt. Grundsätzlich ist eine erste Zulassung heute nicht mehr möglich, weil er die heutigen Abgasvorschriften nicht erfüllen kann.

Beispiel: Wenn ich mich erinnere, dann waren im letzten oder vorletzten Jahr Bemühungen gescheitert, den Volkswagen Bus T2 aus Brasilien in Deutschland als Neufahrzeug zu zulassen. Der VW T2 besitzt einen 80 PS-Motor. Der T2 wurde zunächst nach Großbritannien importiert und dort zugelassen. Dann kam er als „Gebrauchtfahrzeug“ nach Deutschland. In Großbritannien war die Euro 5 Abgasnorm noch nicht gültig. Später ist auch das Verfahren über den Weg über Großbritannien gescheitert.

BMW 2002tii
Jubiläums BMW 2002tii © Fotoquelle und Bildrechte: BMW Group AG

Ähnliche Probleme gab es 2002 mit dem BMW 2002 tii, der aus einer neuen Rohkarosserie, neuen Ersatzteilen und sehr gut erhaltenen zugekauften Teilen in der Klassik Werkstatt von BMW aufgebaut wurde. Jedoch gab es ein Basis-Fahrzeug mit Fahrzeugbrief! Der Wagen hatte damals ein normale HU bekommen und wurde mit normalen Kfz-Kennzeichen ohne “H” und mit einer Sondergenehmigung zugelassen. Der 02er läuft unter den Bedingungen eines roten 07er Kfz-Kennzeichen, denn prinzipiell war es ein Neuwagen mit dem Herstellungsdatum 2002.

Ein weiteres Beispiel ist ein Volkswagen T1 „Neuwagen“ aus dem ehemaligen Westfalia-Werksmuseum. Meines Wissens hat der Wagen nach dem Verkauf keine Zulassung erhalten.

In einem früheren Artikel von Oldtimer Markt war zu lesen, dass für die Vergabe des H-Kennzeichens das Zulassungsdatum ausschlaggebend ist und nicht das Produktionsdatum. Somit gelten also bei der ersten Zulassung die aktuell gültigen Abgasnormen.

Gemäß dem per 01.11.2011 geänderten Katalog für die Vergabe eines H-Kennzeichens soll das Produktionsdatum und nicht mehr das Datum der Erstzulassung entscheidend sein. Somit würde es möglich sein den, am Anfang dieses Artikels aufgeführten „Neuwagen“, heute zu zulassen. Anderseits muss festgestellt werden, dass eine fehlende Erstzulassung keinen Bestandsschutz nach den ehemaligen Regeln ermöglicht.

Anzumerken ist noch, dass bei der Abgasuntersuchung von Oldtimern der Tag der Erstzulassung für die zu erreichenden Werte ausschlaggebend ist. Bei Ottomotoren wird das Abgas für Fahrzeuge ab 0.1.07.1969 und bei Dieselfahrzeugen ab 01.01.1977 geprüft. Eine Pflicht für Sicherheitsgurte besteht seit 01.04.1970 und für Gurte auf der Rückbank seit 01.05.1979. Dann gibt es noch Fristen für die Notwendigkeit von Nebelschlußleuchten und Leuchtweitenregulierung.

Auf jeden Fall sollte ein Interessent vor dem Kauf eines „Neuwagens“, der mehr als 30 Jahr alt ist, die Modalitäten für die Zulassung nach den aktuellen Bestimmungen beim TÜV und der Zulassungsstelle klären, um nicht nur ein „immobiles“ Museumsstück zu kaufen, dass im Straßenverkehr ohne Auflagen nicht bewegt werden kann.