Wieder einmal wurde ein Urteil in Sachen Oldtimer beim Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.06.2011, Az: 1 U 104/11, gefällt. Tenor des Urteils ist, dass ein Oldtimer nicht nur aus Originalteilen bestehen muss, sondern ein weitestgehender Originalzustand genügt.
Bei dem Verfahren ging es um einen Streit zwischen Käufer und Verkäufer eines BMW 3/15, der auch Dixi genannt wird. Der Kläger wollte einen Sachmangel vom Gericht feststellen lassen.
Bei der genauen Untersuchung nach dem Kauf merkte der Käufer, dass der Dixi nicht aus Originalteilen bestand, sondern dass sogenannte Nachbauteile eingebaut worden waren.
Der Käufer begründete die Klage dass das gegenständliche Kraftfahrzeug, der BMW 3/15 mit einer Karosserie und Fahrgestell des Typs ausgestattet ist und die Nutzung im Straßenverkehr durch Fortbestand der Betriebserlaubnis, gesichert sein soll. Der Kläger verneinte die „Sollbeschaffenheit“ des Dixi. Das Gericht war anderer Meinung.
Die Klage wurde abgewiesen und so begründet: Die Sachmangelfreiheit eines von privat gekauften und restaurierten Oldtimer setzt nicht voraus, dass jedes einzelne Fahrzeugteil ein Originalteil ist, noch, dass der Oldtimer für die Straßenverkehrsteilnahme einer Zulassung oder Genehmigung bedarf.
Im Verkaufsangebot und auch im Kaufvertrag wurde der Begriff Oldtimer verwendet. Das bedeutet keinesfalls eine „unbenutzte“ oder „ursprüngliche Originalität“. Die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 22 FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) geht von einem „weitestgehend dem Originalzustand entsprechenden Zustand“ aus.