Oldtimer Unfall: Anspruch auf Nutzungsausfall

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch für Oldtimer eine Nutzungsausfallentschädigung gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen.

Grundsätzlich kann ein durch einen Unfall geschädigter Fahrzeughalter vom Unfallverursacher beziehungsweise von dessen Versicherung Anspruch auf Nutzungsausfall für seinen defekten Oldtimer fordern. Der Nutzungsausfall rechnet sich für die Zeit, in welcher der Wagen in der Werkstatt repariert wird.

Ärgerlicher Ausrutscher bei der Rallye

 

Grundsätzlich fällt die Nutzungsausfallentschädigung bei neuen wie alten Fahrzeugen gleichermaßen an. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf greift diese Regelung nur dann, wenn dem Halter kein anderes Auto zur Verfügung steht. Das ist bei einem Oldtimer mit H-Kennzeichen oder 07-Kennzeichen sicherlich nicht der Fall!

Eine Entschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kann nur dann gewährt werden, urteilt das OLG Düsseldorf, wenn das defekte Fahrzeug als normales Beförderungsmittel eingesetzt wird. (Aktenzeichen.: 1 U 107/08).