Oldtimer ist keine Betriebsausgabe

Ein Jaguar E-Type, Baujahr 1973 mit H-Kennzeichen, war der Gegenstand eines Verfahrens am Finanzgericht Baden-Württemberg (Finanzgericht-Aktenzeichen: 6K 2473/09). Das klagende Unternehmen wollte den Kaufpreis des historischen Fahrzeugs abschreiben und die Ausgaben als Betriebsausgabe vom Betriebsgewinn absetzen, um weniger Steuern zu zahlen.

Jaguar E-Type Coupé

 

Der Kläger hatte für den Klassiker 75 000 Euro bezahlt und in den Jahren 2004 und 2005 für Geschäftszwecke genutzt in dem er damit Kunden besucht hat. Der Kläger wollte den Kaufpreis des Jaguar E-Type in vier Jahren steuerlich abschreiben.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass die Fahrten mit dem 30 Jahre alten Jaguar einen unangemessenen Repräsentationsaufwendung darstellen und geeignet sind, Geschäftsfreunde zu unterhalten. Nachteilig war auch in dem Verfahren, dass der Kläger den Oldtimer lediglich für vier Kundenbesuche und Fahrten zur Fahrzeug-Hauptuntersuchung und Inspektion genutzt hat. Insgesamt waren es nur 539 Kilometer.

Das Gericht verglich die Repräsentationsfahrten mit Jagd, Angeln, Segeljachten und Motoryachten.

Eine Revision wurde gegen das Urteil nicht zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, bei dem eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. I B 42/11 eingereicht wurde.

Ob Leasing eines Oldtimers für Unternehmen in Zukunft steuerlich noch interessant ist, wird sicherlich ein weiteres Verfahren klären müssen. Denn die Sonderzahlung zu Beginn eines Leasingvertrages und die monatlichen Leasinggebühren würden dann unter den gleichen Sachverhalt fallen und können nicht als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abgesetzt werden.