Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall mit einem Oldtimer Auto zu entscheiden, bei dem ein Wartburg Typ 353 W, Baujahr 1966, beschädigt wurde. Der Geschädigte begehrte eine sog. „fiktive“ Abrechnung, d.h. die Reparatur ließ er nicht durchführen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März klargestellt, dass für die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens mit wirtschaftlichem Totalschaden grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist. Die höheren Kosten für die tatsächliche Wiederherstellung eines Oldtimers, von dem ein baugleiches Modell nicht mehr zu beschaffen ist, muss die ersatzpflichtige Versicherung dagegen nicht ersetzen.