Welcher Versicherungsschutz ist bei Probefahrten notwendig?
Vor einigen Jahren hatte der Autor die Erfahrung gemacht, dass ein angebotenes Fahrzeug mit Kfz-Kennzeichen zur Probefahrt mit Kfz-Kennzeichen bereit stand. Es stellte sich jedoch heraus, dass das Auto keinen Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der angesetzten Probefahrt besaß. Ich habe von der Probefahrt Abstand genommen und natürlich auch vom Kauf.
Erst bei einer Probefahrt bekommt ein Interessent ein weiteres Bild von der Gebrauchsfähigkeit des Kaufobjekts. Bei seriösen Anbietern stellt eine Testfahrt auch kein Problem dar. Doch wer haftet, wenn es dabei zu einem Unfall kommt? Daher sollte eine Probefahrt auch unter diesem Aspekt abgeklärt werden.
Vor Antritt der Probefahrt ist mit dem Anbieter des Fahrzeugs, privat oder gewerblich, die Frage der Versicherung während der Probefahrt zu klären. Denn finanzielle Überraschungen will der Kaufinteressente vermeiden. Die Haftung im Falle eines Schadens und eine eventuelle Selbstbeteiligung muss vorher eindeutig geklärt werden.
Ein Vordruck für eine solche Probefahrt-Vereinbarung sollte zur Hand sein. Die einvernehmliche Vereinbarung schützt dann sowohl Käufer als auch Verkäufer.
Bei der Art des Versicherungsschutzes gilt es zu unterscheiden, ob es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein privates oder das Angebot eines gewerblichen Händlers handelt. Bei einem Fahrzeug von einem privaten Anbieter sollte die Frage der Versicherung des Kaufobjekts auf keinen Fall vergessen werden. Denn wenn etwa ein hochpreisiges Auto nur Haftpflicht versichert ist, können nach einem Unfall während der Probefahrt hohe Schadenersatzforderungen des Eigentümers auf den Fahrer zukommen.
Grundsätzlich kommt für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auf. Das ist der Fall wenn das Fahrzeug zugelassen oder mit einem roten Händlerkennzeichen (06) versehen ist. Bei einer Kaskoversicherung reduziert sich das Risiko für Käufer und Verkäufer im Schadenfall auf die Selbstbeteiligung und eine Absenkung beim Schadensfreiheitsrabatt bzw. eine tarifliche Höherstufung des Versicherten.
Einige Kfz-Policen enthalten zudem Ausschlüsse für bestimmte Nutzergruppen und machen dabei auch keine Ausnahmen für Probefahrten.
In jedem Fall hat sich der Verkäufer vor einer Probefahrt zu vergewissern, dass der Kaufinteressent über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Sicherheitshalber kann man diese kopieren. Um sich weiter abzusichern, kann der Fahrzeughalter darauf dringen, dass der Probefahrer ein Pfand hinterlegt, etwa in Form seines Ausweises. Denn es soll auch schon vorgekommen sein, dass Fahrzeuge von einer Probefahrt nicht mehr zurück gebracht wurden.
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