DEUVET zum 07-Kennzeichen

Nutzung von 07-Kennzeichen nach §17 FZV

wir hier über die Nutzung von 07-Kennzeichen nach §17 FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung). Dort steht u.a. «Oldtimer, welche an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für An- und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Kennzeichen führen…».

DRK VW T2 mit 07-Kennzeichen
DRK VW T2 mit 07-Kennzeichen

Keine Zulassung im rechtlichen Sinn

Damit ist das 07-Kennzeichen keine Zulassung im rechtlichen Sinne, sondern nur eine Möglichkeit, ein historisches Fahrzeug auf Straßen zu bewegen. Das „historische Fahrzeug“ im §17 FZV basiert auf der Definition des Oldtimers nach § 2 Ziff. 22 FZV, sodass nur Fahrzeuge mit einem 07-Kennzeichen bewegt werden dürfen, die dem Oldtimer-Status – und der erlassenen Richtlinie – entsprechen. Damit gelten die Voraussetzungen wie beim H- Kennzeichen. Die früher genannte Altersgrenze über 20 Jahre ist Vergangenheit und wurde durch die Übernahme der Oldtimer-Regelung einheitlich auf 30 Jahre geändert.

Das rote 07-Kennzeichen ist ein Sammlungs-Kennzeichen, mit dem also mehrere Fahrzeuge nacheinander, niemals zeitgleich bewegt werden können. Allerdings müssen die mit 07- Kennzeichen zu nutzenden Fahrzeuge in einem «07-Fahrzeugscheinheft» eingetragen werden, für die das Kennzeichen ausgegeben wurde.

Einschränkungen des Gesetzgebers bei der Nutzung zu beachten

  1. An- und Abfahrt sowie Teilnahme an Veranstaltungen welche der Pflege Kraftfahrzeug- technischen Kulturgutes dienen
  2. Probe-und berführungsfahrten
  3. Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung

Weitere Nutzungsmöglichkeiten wie regelmäßige Fahrten im Alltag sind damit nicht erlaubt. Es gibt in Deutschland sogar Urteile, die eine alleinige Fahrt zum Tanken verweigern. Damit sind Fahrzeuge mit 07-Kennzeichen irgendwo geparkt am Straßenrand oder allein auf einem Supermarkt-Parkplatz durchaus kritisch zu beurteilen.

Grundsätzlich gilt, dass die Behörde vor Ausgabe des 07-Kennzeichens vom Antragsteller die Vorlage eines Führungszeugnisses und zugleich den Punktestand in Flensburg im Fahreignungsregister abfragen darf. Ebenso können an die Vergabe des 07-Kennzeichens Auflagen verbunden werden, die eingetragenen Fahrzeuge in einem gewissen Turnus zur Hauptuntersuchung vorzuführen. Sofern derartige Auflagen nicht bestehen, müssen allerdings auch keine wiederkehrenden Hauptuntersuchungen erfolgen. Der Nutzer bleibt aber weiterhin für den einwandfreien technischen Zustands des Fahrzeugs verantwortlich, schon allein, um seinen Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Die Zuteilung eines 07-Sammlungs- Kennzeichens kann die Behörde auch befristen, also beispielsweise nur für ein Jahr. An Steuern sind für ein 07-Kennzeichen wie für Fahrzeuge mit „H“ ebenfalls jährlich € 191 zu bezahlen.

Nutzung 07-Kennzeichen außerhalb Deutschland

Zu bedenken ist noch, dass eine Reihe von Staaten, auch im EU-Verbund, eine grenzüberschreitende Nutzung des roten 07-Kennzeichens ausschließt, also eine Einreise trotz Versicherungspapiere nicht zulassen. Diese Einschränkungen im Rahmen der EU zu beseitigen ist seit Jahren ein Arbeitsfeld des DEUVET. Auf dem langen Weg gibt es Teilerfolge, die hoffentlich bald als abgeschlossen gemeldet werden können.

Quelle: DEUVET – Bundesverband für Clubs klassischer Fahrzeuge e.V.