Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 15.05.2018 die Beweisführung durch Dashcam-Aufnahmen in Verkehrsunfallprozessen gebilligt. Voraussetzung sei immer eine Abwägung im Einzelfall, bei der das Beweisinteresse des Klägers dem Persönlichkeitsrecht der Gegenseite sowie Dritter gegenüberstellt und gewichtet wird.
Das oberste Bundesgericht hob hervor, dass der Kläger ein allgemeines Verkehrsgeschehen im öffentlichen Straßenraum aufgenommen hatte, welches grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar war. Hinzu komme eine Beweisnot bei Unfallgeschehen, die häufig auch im Nachhinein nicht durch unfallanalytische Gutachten zu beseitigen sei.
Die Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten Dritter konnte nach Ansicht der Richter hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Deren Rechte aus Datenschutzregeln müssten in gesonderten Verfahren durch die zuständigen Behörden gewahrt werden. In der Beweisführung von Zivilprozessen führe das nicht zu einem Verwertungsverbot. Jedenfalls dann, wenn die Dashcam auf dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges eingestellt ist.
Es darf keine Pflicht entstehen, entsprechende Daten des eigenen Fahrzeugs in einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwenden zu müssen. Hier sollte es entsprechend dem Grundrecht, sich nicht selbst belasten zu müssen, die Entscheidung des Betroffenen bleiben, ob diese Daten auch gegen ihn verwendet werden können. Der Betroffene muss entscheiden können, ob er das Video bei einem Unfall in die Ermittlungen einbringen will, wenn die Aufnahmen auch sein eigenes Fehlverhalten dokumentiert.
Der AvD weist darauf hin, dass bei schweren Unfällen die Polizei die im Fahrzeug gefundene Kamera zur Beweissicherung vorsorglich beschlagnahmen darf. In einem solchen Fall könnte jedoch eine Verweigerung der Nutzung dieses Materials vom Gericht zumindest als mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung ausgelegt werden.
Quelle: AvD