Am 01.06.2017 trat die „Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (BGBl Teil I, S. 1282) in Kraft. Diese bringt im Hinblick auf die bisherige Winterreifenpflicht Neuerungen und Konkretisierungen mit sich:
Situative Winterreifenpflicht
Es bleibt bei einer situativen Winterreifenpflicht. Diese Verhaltensvorschrift betrifft alle Kraftfahrzeugführer und -halter, also auch solche mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen.
Wie bisher besteht daher keine generelle Winterreifenausrüstungspflicht, welche an ein bestimmtes Datum anknüpfen würde. Die Regelung bewirkt also auch zukünftig ein Benutzungsverbot für Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen. Daher muss niemand Konsequenzen befürchten, der sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt.
Auch bringt die Neuregelung keine Änderung hinsichtlich der Definition der Wetterverhältnisse, hierunter fallen weiterhin Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte.
Neue Definition des „Winterreifens“
Neu ist jedoch, dass es nunmehr nicht mehr ausreicht, wenn die Reifen mit einer M+S-Kennzeichnung versehen sind. Vielmehr verweist § 2 Abs. 3a StVO nunmehr auf den neuen § 36 Abs. 4 der StVZO.
Somit gelten nur noch solche Reifen als wintertauglich, die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 UNECE (ABI. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
Während die Bezeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterliegt, muss beim Alpine-Symbol der Reifen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien bestehen.
Übergangsregelung für die Weiterverwendung von M+S-Reifen
Bis 30. September 2024 gelten Reifen mit M+S Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Mit dieser sehr langen Übergangsregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass bereits produzierte bzw. gekaufte Reifen bis zum Erreichen der Verschleissgrenze gefahren werden können.
Ausgenommene Fahrzeuge und Krafträder
Folgende Fahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen:
- Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
- einspurige Kraftfahrzeuge,
- Stapler,
- motorisierte Krankenfahrstühle,
- Einsatz- und Spezialfahrzeuge, soweit bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind.
Für diese Fahrzeuge gelten folgende Nutzungseinschränkungen:
- Vor jeder Fahrt muss geprüft werden, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist.
- Es darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
- Während der Fahrt ist ein Abstand von mindestens dem halbe Tachowert in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten.
Ferner sind einspurige Kraftfahrzeuge von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Damit wird berücksichtigt, dass es weiterhin für Krafträder kaum Winterreifen auf dem Markt gibt. Zum anderen ist festzustellen, dass bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kaum Kraftradfahrer am Verkehr teilnehmen.
Neuregelung für Busse und Lkw
Neu ist auch, dass nunmehr Busse mit mehr als acht Sitzplätzen und Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr nur mit Winterreifen an den Antriebsachsen, sondern auch an den vorderen Lenkachsen ausgerüstet sein müssen.
Allerdings gilt auch hier eine Übergangsvorschrift, weshalb diese Regelung erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden ist. Die neue Regelung soll jedoch nur dann umgesetzt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine laufende Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Ausrüstung der Lenkachse zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit führt.
Änderung der Bußgeldsätze und Erweiterung des Adressatenkreises
Zudem wurden die Bußgeldsätze und die Verantwortlichen neu geregelt:
Der einfache Verstoß wird nach Nr. 5a BKat mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Außerdem wird 1 Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro.
Neu ist, dass auch der Halter, der die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Bereifung mit dem Alpine-Symbol anordnet oder zulässt, nach Nr. 213a BKat mit einer Geldbuße von 75 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister zu rechnen hat.
In diesem Zusammenhang ist mit Bußgeldverfahren gegen Autovermieter oder auch Unternehmen, die bei entsprechenden Verhältnissen Fahrzeuge ohne Winterbereifung zur Verfügung stellen, zu rechnen.
Quelle: ADAC Juristische Zentrale
Ergänzung: Aktuelles finden Sie hier zur Winterreifenpflicht in Deutschland.