In der Verhandlung ging es um einen Porsche 911 Targa, Erstzulassung 2/1973 mit Kilometerstand 95.000. Der Porsche 911 Targa wurde als Oldtimer mit Macken und fahrbereit verkauft.
In dem Sachverhalt verwies der Verkäufer als Beklagter den Käufer als Kläger auf ein vorhandenes Sachverständigengutachten. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bewertung des Fahrzeugs mit der Zustandsnote 3 minus nur eine oberflächliche Untersuchung zugrunde lag. Der Sachverständige hielt es für möglich, dass eine genauere Untersuchung des Porsche 911 Targa zu einer Abwertung um 0,5 Punkte führen könnte. Das würde auch zu einem erheblich geringeren Marktwert führen.
Der Käufer vertraute auf die Einstufung des Fahrzeugs mit Note 3 minus. Das Gericht meinte, dass er sich grob fahrlässig verhielt, da ihm somit ein schlechterer Fahrzeugzustand als der im Gutachten beschriebene verborgen blieb.
Mit einem Urteil vom 11.4.2013 – I-3 U 31/12 hat das OLG Düsseldorf den Fall „Oldtimer mit Macken“ entschieden.