Manchmal ergibt sich durch Zeugenaussagen und Berichten eine unklare Unfallursache. Doch muss die für das Fahrzeug abgeschlossene Vollkaskoversicherung dann auch zahlen?
Eine Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch einen Unfall aufkommen. Das gilt auch dann, wenn nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden kann, ob sich der Unfall wirklich so ereignete wie vom Halter bzw. Fahrer geschildert wurde. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 11 U 74/17).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug mit Automatikgetriebe eine Toreinfahrt durchbrochen und zwei Stützpfeiler beschädigt. Der Mann behauptete, das Fahrzeug habe sich von selbst in Bewegung gesetzt, nachdem er bereits ausgestiegen war. Beim Versuch, das Auto zu stoppen, sei er dann versehentlich aufs Gaspedal gekommen.
Den bei diesem Unfall entstandenen Schaden sollte seine Vollkaskoversicherung ersetzen. Diese weigerte sich zu zahlen, weil sie die Geschichte des Versicherungsnehmers nicht glaubte.
Vor Gericht scheiterte die Versicherung nun aber. Zwar könne nicht sicher geklärt werden, wie sich der Unfall tatsächlich ereignet habe. Die Schäden am Fahrzeug und der Toreinfahrt würden aber zur Schilderung des Fahrers passen. Außerdem hätte der Mann den Unfallhergang auch unmittelbar nach dem Vorfall bereits Zeugen gegenüber so geschildert. Ergänzend hinzu kam, dass das Fahrzeug auch bei einem Test durch einen Gutachter von alleine los gerollt war.
Auch das Gericht nahm an, dass der Fahrer nur versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Auto zu stoppen.
Das Ergebnis war: Die Versicherung muss für den Schaden aufkommen.