Zollrechtliche Behandlung von Oldtimern

Nachdem es nun eine einheitliche Oldtimer-Definition in der EU gibt, wurde auch zollrechtlich für Klarheit gesorgt.

Der Zolltarif 9705 des EU- weit gültigen Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zum Import von historischen Fahrzeugen wurde überarbeitet.

Kühlerfigur Teufel
Kühlerfigur Teufel

Für Oldtimer-Käufer wichtige Punkte

Zu Position 9705 gehören Sammlerkraft- und -luftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die sich in ihrem Originalzustand befinden, das heißt an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem, Motor oder Kotflügel und so weiter vorgenommen wurden
  2. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Kraft- oder Luftfahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Kraft- und Luftfahrzeuge sind ausgeschlossen
  3. Kraftfahrzeuge müssen mindestens 30 Jahre alt sein, Luftfahrzeugen mindestens 50 Jahre alt und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen
  4. Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Kraft- und Luftfahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen

Import aus EU-Ländern

Die Einfuhr von Oldtimern innerhalb des europäischen Binnenmarktes ist zollfrei und von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) befreit. Es darf also grundsätzlich jedes in der EU hergestellte oder zugelassene Fahrzeug – unabhängig von Zustand und Alter – nach Deutschland eingeführt werden. Die Fahrzeuge müssen weder fahrtüchtig noch verkehrssicher sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese in Deutschland auch als Oldtimer anerkannt bzw. zugelassen werden.

Import aus EFTA-Ländern

Zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern, zum Beispiel Schweiz tritt die Zollbefreiung nur in Kraft, wenn das Fahrzeug in der EG produziert wurde und die Warenverkehrsbescheinigung „EUR.1“ vorliegt. Damit reduziert sich dann auch die EUSt auf 16% bzw. 7% für Sammlerstücke. Bei der Überführung ohne „EUR.1“ kommen noch 10% Zoll dazu. Mit der Einfuhrerlaubnis stellt der Zoll eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, welche für die Zulassung in Deutschland benötigt wird.

Import aus Drittländern

Die Zollanmeldung muss beim ersten Zollamt der EU, in dem das Fahrzeug auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg ankommt, vorgenommen werden: Beispielsweise beim niederländischen Zoll, wenn das Fahrzeug aus den USA nach Rotterdam verschifft wurde. Für einen Pkw fallen 10% Zoll, EU-weit einheitlich und 19% EUSt bzw. die aktuell gültige deutsche USt. bzw. 7% für Sammlerstücke an. Grob überschlagen betragen die gesamten Einfuhrabgaben, (Zoll plus EUSt, immer gut 1/3 des Nettopreises.