Weniger Steuern bei Einfuhr von Sammlerfahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern

Seit Jahren setzt sich der Verband der Automobilindustrie für eine Überarbeitung des Zolltarifs 97050000 ein. In diesem Tarif werden u. a. die bei der Einfuhr von Oldtimern in die EU die Voraussetzungen für die Einstufung als Sammlungsstück von geschichtlichem und völkerkundlichem Interesse beschrieben. Das Bundesministerium für Finanzen teilte nun mit, dass mit Wirkung vom 01. Januar 2014 in der Kombinierten Nomenklatur der EU im Kapitel 97 eine neue Formulierung aufgenommen wird.

General Motors: Corvette
General Motors: Corvette

Teile des bisherigen Textes, entfallen künftig. Der vollständige neue Text lautet wie folgt:

Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:
1. sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen;
2. mindestens 30 Jahre alt sind;
3. einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegen-ständen und von hohem Wert, werden für Fahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.
Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:
a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren;
b) Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör für Sammlerkraftfahrzeuge handelt, ihr Alter mindestens 30 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden.
Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien.

Die Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt der Europäischen Union soll spätestens bis 31.10.2013. erfolgen. Bei Anerkennung eines Fahrzeugs in Position 9705 lautet der Drittlands-Zollsatz „frei“. Dies bedeutet, dass für „Sammlerkraftfahrzeuge“, die die zuvor beschriebenen Kriterien erfüllen, im Falle der Einfuhr lediglich 7 % Einfuhrumsatzsteuer fällig werden.