Immer wieder führt der bei der Einfuhr nach Deutschland auf der Rechnung angegebene Wert und Originalität zu unterschiedlichen Ansichten zwischen Importeur und Zoll.
Der Zoll darf sich auf fremdsprachiger Internetseiten zur Festsetzung der Einfuhrabgaben eines importierten Oldtimers über den Wert informieren. Das geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom Mai 2013 hervor (BFH-Az.: VII B 146/12). Dies gilt für den Fall, dass keine Anhaltspunkte für einen Übersetzungsfehler vorliegen.
Im Streitfall stufte das Hauptzollamt einen vom Kläger in den USA gekauften Chevrolet Pick-up des Baujahrs 1948 zunächst vorläufig als Sammlungsstück mit geschichtlichen Wert ein. Wegen Zweifeln ließ das Zollamt ein Gutachten anfertigen. Das kam zu dem Schluss, dass sich das Fahrzeug nicht mehr im Originalzustand befinde und somit ein normaler und damit deutlich höherer Einfuhrabgabenbescheid für gebrauchte Lkw zu erlassen sei. Das Finanzgericht Bremen war mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Das wollte der Eigner des Chevrolet Pick-ups jedoch nicht hinnehmen.
Bei der Recherche hatten die Zöllner die Homepage des amerikanischen Verkäufers studiert und so herausgefunden, dass in dem Fahrzeug statt dem originalen Aggregat ein Motorblock aus dem Jahre 1954 mit größerem Hubraum verbaut wurde. Den Motorentausch stellte der Kläger nicht in Abrede. Er empfand die Verwendung der Rechercheergebnisse ohne amtliche Übersetzung als unzulässig.
Da der Entzug des Klassiker-Status durch den Zoll aber nicht durch Übersetzungsfehler herbeigeführt wurde, bekam der Mann bei den Richtern des BFH das beschriebene Urteil. Nur solche Fehler wären Voraussetzung für eine begründete Beschwerde und damit eine Revision gewesen, heißt es in der Entscheidung.