Ein Automobil oder Motorrad soll sich einwandfrei und verkehrssicher bewegen können. Deshalb sollten genau diese Eigenschaften bei jedem Auto- bzw. Motorradkauf unbedingt ausprobiert werden.
Ein Kauf ohne ausgiebige Probefahrt ist für die meisten undenkbar. Gesetzliche Grundlagen sehen die Probefahrt nicht als zwingenden Bestandteil des Autohandels bzw. Motorradhandels vor. Bislang kann ein Kaufinteressent die Probefahrt lediglich erbitten, nicht aber einfordern. Das ist eine Rechtspraxis, die angesichts der vielen dynamischen Zusatzeinrichtungen, die nur während der Fahrt ausprobiert werden können, überholt ist.
Der Zustand eines Fahrzeuges ist zwar durch Inaugenscheinnahme grob einzuschätzen doch ob Kupplung, Getriebe, Motor, Bremsen und Sicherheits-zubehör einwandfrei funktionieren, kann nur eine ausgiebige Probefahrt klären. Auch eine frisch bestandene Hauptuntersuchung ist keine Garantie für einwandfreie Funktion, denn Parameter wie Öldruck, Ölverbrauch und Wasserverlust lassen sich erst bei längerem bestimmungsgemäßem Verbrauch feststellen.
Der Verkäufer kann bei längerer Probefahrt den Ersatz der Kraftstoffkosten verlangen, er muss zum Besuch einer Werkstatt für eine technische Überprüfung, um Zustimmung gefragt werden.
Wissen sollte man auch, dass für auf einer solchen Fahrt selbst verursachten Schäden ein Haftungsrisiko vorhanden ist. Hat das privat angebotene Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung, lässt die Rechtsprechung bei einem Crash während der Probefahrt den Interessenten haften. Also nach einer Vollkaskoversicherung fragen oder den Verkäufer fahren lassen.
Darüber hinaus sollte die Zusicherung der Funktion aller Komponenten des Fahrzeuges zwingend im Kaufvertrag festgehalten werden.
Quelle: AvD