Händler haften zwei Jahre bei Gebrauchtwagen

Der BGH hat festgestellt, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr bei Gebrauchtwagen unwirksam ist. Auf jeden Fall sollte der Käufer möglichst früh Mängel beim verkaufenden Händler rügen.

Händler verwendeten Vertragsformularen über den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und dort heißt es: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist diese Klausel und damit die Verkürzung der Verjährung unwirksam. Private Käufer dürfen Ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin beim beklagten Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug erworben, an dem sie erst spät verdeckte Rostschäden feststellte. Nach Reklamation beim Händler wurde klar, dass die Korrosion bereits durch die Produktion bedingt und in der Branche bekannt war. Die Käuferin machte Schadenersatz wegen der Reparaturkosten gegenüber ihrem Verkäufer geltend. Der Händler wandte gegenüber der Käuferin Verjährung ein.

Das verwendete Kaufvertragsformular des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) begrenzt den Zeitraum der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung auf ein Jahr seit Übernahme des Kfz. Die Schadenersatzansprüche werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Formulars in einem anderen Abschnitt geregelt. Dort wird auf die Haftungsbegrenzung bei Sachmängeln nicht Bezug genommen.

Das angerufene Amtsgericht sprach die Reparaturkosten zu, das Landgericht wies in der Berufung ab.

Die Revision entschied der BGH zugunsten der Klägerin. Nach den Formulierungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei einem durchschnittlichen Kunden nicht klar, ob er seine Ansprüche beim Kauf eines Gebrauchtwagens innerhalb der verkürzten Frist oder der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen kann. Für den juristisch nicht vorgebildeten Laien seien die Formulierungen intransparent und deshalb unwirksam. Die Ansprüche der Klägerin waren also noch rechtzeitig vorgebracht worden. Der Händler wurde zur Übernahme der Reparaturkosten verurteilt. (BGH, Urteil vom 29. April 2015, Az.: VIII ZR 104/14)

Der AvD rät privaten Käufern, trotz dieser verbraucherfreundlichen Entscheidung, bei nach Kauf entdeckte Mängel so früh als möglich beim Händler zu rügen. Nur im ersten halben Jahr seit Übergabe des Fahrzeuges liegt die Beweislast für die Fehlerursache beim Verkäufer. Nach diesem Zeitraum muss ein Käufer nach der gesetzlichen Regelung nachweisen, dass der Fehler von Anfang an da war.

Außerdem ist zu erwarten, dass der ZDK das branchenweit verwendete Formular bald überarbeitet.

Quelle: AvD

Anmerkung: Wie weit das Urteil auf Oldtimer, die bei einem Oldtimer-Händler gekauft werden und mehr als 30 Jahre alt sind übertragen werden kann, müssen zukünftige BGH-Urteile klären.