Nach den offiziellen Unfallstatistiken nehmen die Fälle von Fahrerflucht bei Sachschäden zu.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, so die amtliche Bezeichnung, ist eine Straftat (§ 142 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch, sich durch Unfallflucht der Feststellung von Personalien, Unfallhergang usw. zu entziehen ist grundsätzlich strafbar. Autofahrer werden allerdings nicht wegen Unfallflucht verfolgt, wenn sie reine Sachschäden im ruhenden Verkehr, zum Beispiel einen Parkrempler, verursachen und sich danach binnen 24 Stunden bei der Polizei melden.
Unfallbeteiligte müssen warten und sollten die Polizei rufen
Für alle Unfallbeteiligten besteht grundsätzlich Wartepflicht: Sie dürfen die Unfallstelle nur verlassen, wenn die Schadenregulierung geklärt ist. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, wird von der Rechtsprechung differenziert betrachtet. Das hängt vom Ausmaß der Unfallschäden ebenso ab wie von Ort und Zeit des Unfalls oder auch den Witterungsverhältnissen. Bei Erfüllung der Wartepflicht ist es übrigens auch unerheblich, ob man sich schuldig oder unschuldig an dem Unfall fühlt.
Im Zweifel sollten die Beteiligten die Polizei zu rufen. Im Zeitalter der mobilen Kommunikation hat nahezu jeder ein Mobiltelefon, mit dem unter der Polizei-Notrufnummer 110 kostenfrei die Meldung abgesetzt werden kann. Das funktioniert auch bei leerer Prepaidkarte.
Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass ein Bagatellschaden vorliegt. Die gesetzliche Ausnahme der Nachmeldung greift nur dann, wenn zwischenzeitlich kein anderer den Schaden der Polizei gemeldet hat. Zudem ist für den Kfz-Laien die Schadenshöhe meist nur schwer einzuschätzen.
Etwas anderes ist, die Unfallstelle für den fließenden Verkehr freizumachen, ohne sie zu verlassen. Hier ist es bei den erwähnten geringfügigen Schäden wie, zum Beispiel bei einem abgeknickten Außenspiegel, einem zerbrochenen Scheinwerferglas, einer leichten Beule oder einem Kratzer im Autoblech, sinnvoll, Fahrzeuge an den Rand zu fahren. Allerdings nicht, bevor Fotos zu Beweissicherung gemacht oder der Stand der Fahrzeuge auf der Fahrbahn angezeichnet wurde.
Fahrerflucht hat Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
Eine Fahrerflucht kann auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben kann.
Das Verlassen der Unfallstelle, ohne Feststellungen ermöglicht zu haben, gilt nach den Versicherungsbedingungen als Verletzung von Vertragspflichten.
Der Haftpflichtversicherer darf dann nach den Bedingungen beim Halter oder Fahrer Regress nehmen. Musste der Versicherer Schäden anderer Beteiligter begleichen, können diese Beträge bis zu einer Höhe von 5000 Euro wegen des unerlaubten Entfernens zurückgefordert werden. Die Vollkasko-Versicherung, die im Normalfall die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, muss bei festgestellter Fahrerflucht ebenfalls nicht zahlen.
Nach neuerer Rechtsprechung muss dabei noch nicht einmal eine Fahrerflucht im strafrechtlichen Sinn vorgelegen haben. Die Versicherungsbedingungen sprechen lediglich vom Verbleiben am Unfallort. Hält der Beteiligte sich nicht daran, verletzt er seine Vertragspflichten. Auch der Einwand, es sei kein Fremdschaden entstanden, hilft oft nicht weiter. Schon Kosten oberhalb von 50 Euro, etwa für Ausbesserung von Kleinschäden, sind zu viel.
Information des eigenen Versicherers ist Pflicht
Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, seine Kfz-Versicherung binnen einer Woche über den Schadensfall zu informieren. Wird eine Person bei einem Unfall tödlich verletzt, muss das sogar innerhalb von 48 Stunden an den Versicherer gemeldet werden.
Kleinere Sachschäden, also sogenannte Bagatellschäden, können bis zum Jahresende noch nachgemeldet werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten, kann der Versicherungsschutz ebenfalls verloren gehen.
Quelle: AvD