Welcher Oldtimer- oder Veteranen-Besitzer repariert in seiner Garage oder Halle und ist sich der Schäden, die durch sein Fahrzeug angerichtet werden können, möglicherweise gar nicht bewusst? Es geht hier um Schäden, die durch das abgemeldete Fahrzeug angerichtet werden!
Es gibt eine Versicherungslücke bei nicht angemeldeten Fahrzeugen. Genau diesen Sachverhalt hat das OLG Düsseldorf vom 27.06.2008 mit dem Aktenzeichen AZ I-4 U 191/07 entschieden. Bei einem abgemeldeten Auto in einer Garage entstand beim Starten des Motors ein Brand. In diesem Fall wurde nicht nur das Auto, sondern auch ein fremdes Gebäude durch den Brand beschädigt. Da das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des entstandenen Schadens nicht zugelassen war, gab es natürlich auch für das Auto keine Haftpflichtversicherung. Auch die Privathaftpflichtversicherung des Kraftfahrzeughalters muss nach dem Urteil die Kosten des Schadens nicht übernehmen.
In der Privathaftpflichtversicherung gibt es eine „Benzinklausel“. Diese besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden haften muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist. Die Benzinklausel dient der Vermeidung einer Doppelversicherung. In solchen Fällen, wenn das Fahrzeug einem Dritten einen Schaden zufügt, greift die Haftpflichtversicherung, die für das Fahrzeug abgeschlossen wurde.
In verhandelten Fall war das Fahrzeug nicht amtlich zugelassen und somit gab es keinen Versicherungsschutz für den angerichteten Schaden. Der Fahrzeughalter muss den Schaden selbst aus eigener Tasche bezahlen. Diesen Sachverhalt nennt man Deckungslücke solange das Fahrzeug nicht angemeldet ist.
Einige Beispiele für Schäden sind: Beim Starten entsteht ein Brand, während der Abstellzeit entsteht ein Kurzschluss, Kabelbrand, Benzin läuft aus, Öl verschmutzt den Erdboden oder das Grundwasser. Das Auto rollt gegen ein anderes Fahrzeug in der Garage. Das sind nur einige Beispiele für mögliche Schäden.
Für die Zeiten in denen ein Fahrzeug abgemeldet ist, repariert oder an ihm gebastelt wird, sollte jeder vorsorgen. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:
Beitragspflichtige Garagen-Versicherung oder Ruheversicherung: Diese übernimmt Schäden durch Brand, Explosionen und Schäden beim Transport.
Eine beitragsfreie Ruheversicherung gibt es für maximal 18 Monate, wenn das Kraftfahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen war und diese bei der Abmeldung beim Versicherer beantragt wurde. Nach Ablauf einer beitragsfreien Ruheversicherung, kann im Anschluss eine beitragspflichtige Ruheversicherung abschließen.
Beim Saisonkennzeichen besteht eine beitragsfreie Ruheversicherung während der Ruhemonate für Haftpflichtschäden. Voraussetzung ist vorher der Bestand einer Kaskoversicherung.
Auf jeden Fall benötigt jeder bei Arbeiten am Auto, die nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehen, eine Privathaftpflichtversicherung!
Wie man persönlich die Sicherheit gegen einen Brand unter Motorhaube erhöhen kann ohne einen Feuerlöscher zeigt dieser Beitrag.