Wie ein Automobil muss das Motorrad bestimmte Bedingungen zur Erlangung eines H-Kennzeichens in Deutschland erfüllen. In diesem Beitrag werden einige Anforderungen für ein mehr als 30 Jahre altes Zweirad bzw. Gespann zur Erlangung aufgeführt. Jedoch haben die jeweiligen örtlichen Sachverständigen bei der Bewertung einen Ermessensspielraum bei der Prüfung zum H-Kennzeichen.
Hersteller und Fahrgestellnummer
Die originale Fahrgestellnummer muss im Rahmen eingeschlagen sein. Bis zum Datum 1.10.1969 war es zulässig, dass sie auf einem separaten Schild dauerhaft am Zweirad angebracht ist. Ein Fabrikschild ist ebenso erforderlich.
Der Lack muss sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren, kann jedoch Gebrauchsspuren aufweisen. Eine Originalität im Farbton ist nicht notwendig. Das originale Erscheinungsbild des Modells muss erhalten und eine weitgehend zeitgenössische Farbgebung muss vorhanden sein.
Anforderungen an die Technik
Es werden nur Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps für die Zuteilung eines H-Kennzeichens anerkannt. Vergaser und Ansaugtrakt müssen der Auslieferung entsprechen. Ein Umbau ohne nennenswerte Leistungssteigerung wird zugelassen. Vergaser müssen der gleichen Bauart entsprechen oder ein zeitgenössischer Umbau mit einem anderen Vergaser ist zulässig. Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur dann genehmigungsfähig, wenn in der Baureihe des Fahrzeugs später eine derartige Ausrüstung serienmäßig war.
Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten, in Edelstahl, werden akzeptiert. Auch bei Umbauten auf zeitgenössisches Zubehör dürfen sich keine unzulässigen Änderungen des Geräusch-, Abgasverhaltens und der Motorleistung ergeben. Bei Vorkriegs-Fahrzeugen sind Abweichungen möglich, wenn das typische Erscheinungsbild des Motorrads erhalten bleibt. Ausschließlich für das Motorrad zulässige Bereifung wird anerkannt. Abweichende Lenker sind nur zulässig, wenn diese vor mehr als 20 Jahren ausgewechselt oder vom Hersteller angeboten wurden.
Bei der Beleuchtung wird weitgehende Originalität verlangt. Der Umbau von sechs auf zwölf Volt Elektrik ist möglich. Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer wie Nebelscheinwerfer sind ebenfalls möglich. Karbidbeleuchtung bei sehr alten Krafträdern ist noch nicht verboten. Blinkleuchten an Krafträdern, bis Erstzulassung vor dem 1.1.1962, dienen der Verkehrssicherheit. Der Originaltank muss installiert sein. Im Einzelfall kann ein Nachfolgemodell anerkannt werden. Eigenumbauten sind nur zulässig, wenn sie dem Original gleichen. Originalsitz oder Originalsitzbank sind erforderlich bzw. Nachfolgemodelle oder Sitze nur dann, wenn sie optisch nahe am Original bleiben.
Motorrad Kennzeichen
Soweit vorgeschrieben, gilt dafür § 10 und Anlage 4 der Fahrzeug Zulassungsverordnung . Für ein zweizeiliges Kennzeichen ist eine Breite von maximal 280 Millimetern vorgeschrieben. Diese Breit darf unterschritten werden. Die Höhe muss 200 Millimeter betragen. Leichtkrafträder führen ein zweizeiliges Kennzeichen mit maximal 255 Millimeter Breite und 130 Millimeter Höhe. Dieses kann auch an Motorrädern mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 1958 angebracht sein.
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