{"id":6727,"date":"2017-01-22T13:00:55","date_gmt":"2017-01-22T12:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/oldtimer-veranstaltung.de\/service\/?p=6727"},"modified":"2017-01-22T13:32:35","modified_gmt":"2017-01-22T12:32:35","slug":"dashcam-beweis-vor-gericht-ist-problematisch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oldtimer-veranstaltung.de\/service\/dashcam-beweis-vor-gericht-ist-problematisch\/","title":{"rendered":"Dashcam Beweis vor Gericht ist problematisch"},"content":{"rendered":"<p>Immer mehr Autofahrer installieren kleine Videokameras, um das Verkehrsgeschehen zu dokumentieren. Die Verwendung von Digitalkameras, sogenannten \u201eDashcams\u201c, in Fahrzeugen besch\u00e4ftigt mittlerweile immer \u00f6fter die Gerichte, weil die Aufnahmen nicht bedenkenlos verwertet werden d\u00fcrfen. Das Kunstwort ist aus den englischen Begriffen dash board (Armaturenbrett) und camera abgeleitet. Eine immer gr\u00f6\u00dfere Zahl von Fahrern installiert die kleinen Ger\u00e4te hinter der Windschutzscheibe zur Aufzeichnung des Geschehens vor dem Fahrzeug. Die Aufzeichnung erfolgt f\u00fcr bestimmte Zeitr\u00e4ume, die permanent \u00fcberschrieben werden k\u00f6nnen. Gesichert wird mittels Knopfdruck. Autofahrer k\u00f6nnen die Dateien zu Dokumentationszwecken nutzen.<\/p>\n<h3>Zivilgerichte entscheiden bei Beweisen mittels Dashcam uneinheitlich<\/h3>\n<p>Die so erzeugten Aufzeichnungen waren bereits Gegenstand von F\u00e4llen in verschiedenen Gerichtszweigen. In einigen Zivilprozessen wurden sie als Beweismittel vorgelegt. Dabei hielten die angerufenen Amtsgerichte in einem Fall die Aufzeichnungen f\u00fcr verwertbar, weil ein Beweissicherungsinteresse des Erstellers bestehe (AG M\u00fcnchen, E. v. 06.06.2013, Az.: 343 C 4445). Ein anderes Urteil verbot hingegen die Verwertung, weil schutzw\u00fcrdige Pers\u00f6nlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang h\u00e4tten. (AG M\u00fcnchen, u. v. 13.08.2014, Az.: 345 C 5551\/14).<\/p>\n<h3>Entscheidungen geben ebenfalls kein klares Bild ab<\/h3>\n<p>In einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht wurden die Installation und die Verwertung der Aufzeichnungen einer solchen Kamera als Versto\u00df gegen Datenschutzrecht und Pers\u00f6nlichkeitsrechte eingestuft (VG Arnsberg, U. v. 12.08.2014, Az.: AN 4 K 13.01634). Dagegen erkannte ein Strafgericht die Aufzeichnung einer N\u00f6tigungssituation als taugliches Beweismittel an. Die Aufzeichnung sei anlassbezogen erfolgt und zeige lediglich das Verkehrsgeschehen, nicht aber den Angeklagten selbst (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155\/14).<\/p>\n<h3>Autofahrer muss \u201eHerr seiner Daten\u201c bleiben<\/h3>\n<p>Nach Ansicht des Automobilclub von Deutschland AvD stellen die bisher bekannten Entscheidungen keine Rechtssicherheit her. Ausgangspunkt muss das Recht eines jeden Autofahrers \u201eHerr seiner Daten\u201c zu sein. <\/p>\n<p>Problematisch ist die intransparente Erhebung von Fahrzeugdaten, wobei der AvD das Risiko ihrer Verwendung gegen das Interesse des Fahrers sieht. Wer etwa eine N\u00f6tigungssituation aufzeichnet, bei der aus dem Video hervorgeht, dass er selbst auch beschleunigt und deshalb zur Gefahr beigetragen hat, muss damit rechnen, dies vor Gericht auch verantworten zu m\u00fcssen und sich damit selbst zu belasten.<\/p>\n<h3>Keine Pflicht zur Verwendung vor Gericht<\/h3>\n<p>Der AvD wendet sich gegen die Pflicht, entsprechende Daten des eigenen Fahrzeugs in einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwenden zu m\u00fcssen. Hier sollte es entsprechend dem Grundrecht, sich nicht selbst belasten zu m\u00fcssen, die Entscheidung des Betroffenen bleiben, ob diese Daten auch gegen ihn verwendet werden k\u00f6nnen. Der Betroffene muss entscheiden, ob er das Video geltend macht, wenn es gleichzeitig auch sein eigenes Fehlverhalten dokumentiert. Der AvD weist darauf hin, dass bei schweren Unf\u00e4llen die Polizei die im Fahrzeug gefundene Kamera zur Beweissicherung sogar vorsorglich beschlagnahmen darf. In einem solchen Fall k\u00f6nnte eine Verweigerung der Nutzung dieses Materials vom Gericht zumindest als mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung ausgelegt werden. <\/p>\n<p>Der AvD macht in diesem Zusammenhang auch auf die Beschl\u00fcsse der Aufsichtsbeh\u00f6rden f\u00fcr den Datenschutz im nicht-\u00f6ffentlichen Bereich (\u201eD\u00fcsseldorfer Kreis\u201c) vom 26.\/27.02.2013 f\u00fcr den Einsatz bei Taxis sowie vom 25.\/26.02.2014 f\u00fcr den Einsatz in privaten PKW aufmerksam. Dort wird die \u201eansatz- und schrankenlose\u201c Verwendung von Kameras in Fahrzeugen ger\u00fcgt.<\/p>\n<h3>Auswertung f\u00fchrt nicht immer zum gew\u00fcnschten Ergebnis<\/h3>\n<p>Damit ist aus Sicht des AvD noch keine Aussage \u00fcber konkrete Aufnahmen getroffen, die sich auf bestimmte Situationen und Zeitr\u00e4ume beziehen. Wird z. B. die Aufzeichnung permanent \u00fcberschrieben und nur bei Dr\u00fccken einer Taste f\u00fcr eine definierte Spanne gesichert, sollte immer bei Fragen der rechtlichen Verwertbarkeit die Pr\u00fcfung und Abw\u00e4gung im Einzelfall erfolgen. Sonst k\u00f6nnte sich der so sichere Beweis f\u00fcr das Verschulden anderer ganz schnell als Bumerang erweisen. Bezeichnend ist, dass in den Entscheidungen, die Aufzeichnungen von Dashcams zulie\u00dfen, die damit behaupteten Tatsachen oder Fehlverhalten nach Ansicht der Gerichte nicht belegt werden konnten.<\/p>\n<p>Quelle: AvD<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/oldtimer-veranstaltung.de\/service\/dashcam-im-ausland\/\" title=\"Nutzung einer Dashcam im Ausland\" target=\"_blank\">Nutzung einer Dashcam im Ausland<\/a> ist unterschiedlich geregelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer mehr Autofahrer installieren kleine Videokameras, um das Verkehrsgeschehen zu dokumentieren. 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