Nachlässiges Blinkverhalten reduziert die Verkehrssicherheit

Das Blinken, bei Fahrzeugen ohne Blinker (diverse Fahrzeuge aus der Vorkriegszeit) und bei Radfahrern Handzeichen – dienen sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Abläufe zwischen den Verkehrsteilnehmern. Straßenverkehr ist auch Kommunikation!

Bereits vor mehr als zehn Jahren stellte der AvD in einer Untersuchung zur Aktion „Blink mal wieder“ fest, dass nur jeder dritte Fahrer im Stadtverkehr blinkt. Lenker von Sportwagen und Oberklasseautos betätigten nach den damaligen Untersuchungen den Blinkerhebel besonders selten. Frauen erwiesen sich in dieser Hinsicht damals viel disziplinierter als Männer. Das Heer der Nichtblinker ist größer geworden und der AvD stellt die wichtigsten Regeln zum Blinken zusammen.

VW Käfer Dickholmer mit Blinker
VW Käfer Dickholmer mit Blinker

Wann ist generell zu blinken?

Der Gebrauch des – in bestem Amtsdeutsch – „Fahrtrichtungsanzeiger” genannten Blinkhebels ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) für die verschiedenen Verkehrssituationen festgeschrieben:

  • beim Anfahren vom Rand oder Einfahren aus Grundstücken und Fußgängerbereichen,
  • beim Abbiegen nach rechts oder links – dabei ist vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen die Rückschau verpflichtend,
  • beim Spurwechsel,
  • beim Überholen und Wiedereinordnen,
  • beim Verlassen eines Kreisverkehrs und
  • bei Vorbeifahrt an einem Hindernis.

Blinken und Handzeichen-Geben muss auch ausgeführt werden, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer in der Nähe sind.

Abknickende Vorfahrt

Die Grundregel der Zeichengebung bei abknickender Vorfahrt lautet: Bei der abknickenden Vorfahrt ist immer zu blinken, wenn man beim Fahren die Richtung wechselt.

Vorsicht bei Einmündungen und Wartepflicht

Vorsicht, wenn man als Wartepflichtiger an einer Einmündung steht und ein Vorfahrtsberechtigter mit Blinkeranzeige dort einbiegen will. Biegt er dann doch nicht ab und schätzt der Wartende die Situation falsch ein, urteilen die Gerichte bei Unfällen überwiegend zu Lasten des Nachrangigen. Dieser dürfe nicht „blindlings“ auf das Abbiegen des blinkenden Bevorrechtigten vertrauen. Vertrauen sei nur gerechtfertigt, wenn die Gesamtumstände, es zweifelsfrei erscheinen lassen, dass ein Abbiegen eingeleitet werde (so z. B. OLG Dresden, U. v. 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13). Das ist nur selten der Fall. Also kann auch hier wieder festgehalten werden: Straßenverkehr ist auch Kommunikation!

Im Sinne der Verkehrssicherheit ist stets der Blinker bei Richtungswechseln zu benutzen. Das folgt aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das für einen rücksichtsvollen und verständnisvollen Umgang aller Verkehrsteilnehmer die Grundregel darstellt.
Quelle: AvD