Fahrbereiter Oldtimer mit Macken hat Konsequenzen

Wenn ein Käufer ein Fahrzeug kauft, der als fahrbereiter “Oldtimer mit Macken” angeboten wird, bekommt kein Auto ohne Fehler. Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer bei Auftreten von Lenkungsspiel oder Ölverlust keine Ansprüche geltend machen. Auch ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Das wurde in einem Urteil des OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013, Az. I-3 U 31/12 festgestellt.

Grundsätzlich können beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler Gewährleistungsansprüche nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Zumindest für ein Jahr haftet der Händler dafür, dass das Fahrzeug keine Mängel hat. Dies können Schäden sein, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, aber auch das Fehlen einer beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit. Private Verkäufer können eine solche Gewährleistung vertraglich ausschließen.

Ein Autoliebhaber hatte einen 1973er Porsche 911 mit 95.000 Kilometern erworben. Das Auto war von einem Händler als fahrbereiter “Oldtimer mit Macken” angeboten worden. Die bereits ein Jahr alte Hauptuntersuchung war positiv ausgefallen, ein Gutachten hatte “Zustand 3″ und einen Marktwert von 20.000 Euro bescheinigt. Der Verkaufspreis lag bei 21.911 Euro. Allerdings blieb das gute Stück bereits bei der Überführung wegen eines defekten Schaltgestänges liegen. Der Käufer sah auch die Bremsanlage als mangelhaft an und stellte fest, dass es Rostschäden gab, die Lenkung Spiel habe, die Spur falsch eingestellt sei und das Fahrzeug Öl verliere. Er forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das OLG Düsseldorf stellte sich in seinem Urteil auf die Seite des Händlers. Das Gericht schloss eine Rückabwicklung des Kaufvertrages aus. Mit der Zusicherung “fahrbereit” habe der Verkäufer ausgesagt, dass das Auto bei einer Hauptuntersuchung nicht als verkehrsunsicher angesehen würde. Bei einer vom Kläger veranlassten HU sei das Auto zwar wegen erheblicher Mängel durchgefallen, aber nicht als “verkehrsunsicher” bewertet worden. Auch die Zustandsnote drei könne keinen Rücktritt rechtfertigen. Das Gutachten habe den Hinweis enthalten, dass eine genauere Prüfung mit Probefahrt zu einer um 0,5 schlechteren Zustandsnote führen könne. Zustand vier bedeutet bereits “bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig”.