Oldtimer-Kauf und Vereinbarung zur Beschaffenheit

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel “positive Begutachtung nach § 21c StVZO im Original” eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Übernimmt der Verkäufer mit dieser Angabe die Gewähr, dass sich das Fahrzeug in einem zur Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet.

Oldtimer Beschaffenheit Kaufvertrag
Dieses Fahrzeug ist nicht der Gegenstand der Prozesse gewesen

Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 €€ einen Oldtimer Mercedes-Benz 280 SE. Dieser PKW wurde dem Kläger am 10. Dezember 2005 übergeben. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden “Verbindlichen Bestellung” war in der Rubrik “Ausstattung” ausgeführt “positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original”.

Die Beklagte Autohändlerin hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimerzulassung) beim TÜV vorführen lassen und am 14. Oktober 2004 eine gemäß § 21c Abs. 1Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.

Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden sind.

Der Kläger hat Zahlung der (nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderliche Kosten in Höhe von 34.344,75 € € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 € €statt gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es meint, dass sich die von der Beklagten bezüglich der “Oldtimerzulassung” übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel “positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original” eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der “Oldtimerzulassung”rechtfertigt.

Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1Satz 1 BGB** frei von Sachmängeln.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen, da dieses noch keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat.

*§ 21c StVZO: Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer [bis zum 28. Februar 2007 geltende Fassung]

(1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muss mindestens folgende Angaben enthalten:

-die Feststellung, dass dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann,
-den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
-die Fahrzeugidentifizierungsnummer,
-das Jahr der Erstzulassung,
-den Ort und das Datum des Gutachtens,
-die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.

Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster aus zufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.

…**§ 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.…

Urteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 172/12

LG Bochum – Urteil vom 4. September 2009 – I-4 O73/08

OLG Hamm – Urteil vom 24. April 2012 – I-28 U197/09

Quelle des Urteils
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe, Telefon (0721) 159-5013, Telefax (0721) 159-5501